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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
gibt Eigentum oder sonstiges dingliches Hecht, weil ein fürdie Allgemeinheit wichtiger Erfolg nur durch einen Wechsel desRechtssubjektes erreicht werden kann. Er verpflichtet aber zu-gleich den Erwerber zum Wertersatz, weil der Grundsatz derausgleichenden Gerechtigkeit fordert, dafs der Einzelne für dasder Allgemeinheit gebrachte Opfer entschädigt und die Entschä-digung von dem um der Allgemeinheit willen Begünstigten getragenwerde.
Somit gehört der bewirkende Vorgang als solcher aus-schliefslich dem öffentlichen Rechte an. Durch einseitigestaatliche Willenserklärung vollzieht sich sowohl die Übertragungdes Sachenrechts, wie die Begründung des auf Wertersatz ge-richteten Schuldverhältnisses. Willenserklärungen der Beteiligtenwirken darauf nur mittelbar ein, indem sie die staatliche Tätig-keit in Gang setzen und ihren Inhalt bestimmen. Darum ist dieEnteignung kein Rechtsgeschäft und auch nichts einem Rechts-geschäft Verwandtes. Dies verkennt die in ältere Gesetze über-gegangene, in Theorie und Praxis noch heute nicht überwundeneMeinung, die in der Enteignung einen erzwungenen Verkauf erblickt 20 .Der in sich widerspruchsvolle Begriff eines ungewollten Verkaufsist der modernen Rechtsgestaltung gegenüber vollkommen unhalt-bar 21 . Es entsteht nicht einmal ein der Verpflichtung aus einemVertrage ähnliches Verhältnis, auf das die Regeln des Kaufs ent-sprechende Anwendung fänden 22 . Auch die Ersatzverbindlichkeit
20 So Preufs. L.R. I, 11 § 4 ff.; Nassau. G. v. 12. Juni 38 § 19; Hamb.G. v. 1844 §4. — Häberlin S. 201 ff., Grucliot S. 76 ff., v. Gerber § 174bAnm. 1; für das neuere preufs. R. Förster-EcciusII § 131, Dnicke S. 129,Bahr u. Langerhans S. 110, Eger I 24 ff — Seuff. IV Nr. 117, XIVNr. 226, XXXIV Nr. 305, XXXVI Nr. 202; für das preufs. R. R.O.H.G. XIX168 ff, R.Ger. XII 405 ff., XXXV 308; für das französ. R. R.Ger. XVIII 344 ff.
21 Thiel S. 4 ff.; G. Meyer, Expropr. S. 192 ff; L. v. Stein a. a. 0.S. 324; Laband S. 171 ff; Grünhut, Enteignungsr. S. 178 ff.; RohlandS. 29 ff; l'razäk S. 43 ff.; Stobbe II § 92 Nr. 3; Randa, Eigent. § 7Anm. 115; Roth, D.P.R. § 246 Anm. 10; Beseler 4. Aufl. § 90 Anm. 15(früher war er Anhänger der Theorie des Zwangsverkaufes); Seydel, Bayr.Staatsr. III 627; Schelcher* Komm, zum Sachs. G. S. 12 ff; Seuff. XXVNr. 29, XXXIV Nr. 305. — Auch für das preufs. Recht ist die Fiktion einesKaufes nicht mehr zulässig; Dernburg, Preufs. P.R. I § 34 Anm. 6; Gleim,Preufs. Eishnbahn-Archiv v. 1886 S. 43 ff; R.Ger. VII Nr. 73, R.Ger. b. Seuff.XL Nr. 209.
22 Wie G. Meyer a. a. 0. S. 184 ff. annahm, indem er eine zweiseitigeobligatio ex contractu unterstellte. Vgl. 'dagegen Laband S. 172 ff., Koli-land S. 31 ff., Stobbe Anm. 44, Schelchlr a. a. 0. S. 14 ff. Der Ent-