§ 128. Die Enteignung.
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gelten namentlich für die agrarrechtliche, bergrechtliche, deich-rechtliche und wasserrechtliche Enteignung eigentümliche Rechts-sätze 16 . Auch sonst aber begegnen Sonderbestimmungen für einzelneAnwendungsfälle des Enteignungsrechts 17 .
Die Gesetzgebung des Deutschen Reichs hat in das Ent-eignungsrecht nur an wenigen Punkten eingegriffen 18 . Auch dasneue bürgerliche Recht läfst auf diesem Gebiete der Landesgesetz-gebung freie Hand 19 .
III. Wesen. Die Enteignung wurzelt in der Übermacht deröffentlichen Sachherrschaft über die mit ihr zusammenstofsendeprivate Sachherrschaft. Sie ist eine in Ausübung des Staatshoheits-rechtes am Boden durch öffentlichrechtliche Handlung vollzogeneVerschiebung der Privatreehtsverhältnisse. Der Staat nimmt und
16 Ausdrücklich Vorbehalten im Preufs. Ent.G. § 54. Vgl. Sachs. G. v.1902 § 91—95.
17 So bleiben nach Preufs. Ent.G. § 54 auch die besonderen Vorschriftenüber Enteignung im Interesse der Landesvermessung unberührt; vgl. Ges. v.7. Okt. 65 u. 7. Apr. 69, auch Sondersh. G. § 58. Wichtige Sonderbestimmungengelten ferner nach den Fluchtliniengesetzen für die Enteignung der zu Strafsenund Plätzen bestimmten Grundflächen; Preufs. G. v. 2. Juli 75 § 11. Einweiterreichendes Enteignungsrecht behufs Umlegung von Grundstückenbesteht in Frankfurt a. M. nach Ges. v. 28. Juli 1902. Vielfach gilt auchbesonderes Recht für die Enteignung zu Eisenbahnzwecken; vgl. Spezial-gesetze b. G. Meyer, V.R. § 100 Anm. 3, Layer S. 164 ff. Einen durch-aus eigenartigen Charakter hat das mehrfach bestehende Enteignungsrechthinsichtlich eines Eisenbahnunternehmens behufs Übernahme desselben inden Staatsbetrieb; Preufs. G. v. 3. Nov. 38 § 42, Kleinbahnges. v. 28. Juli 92§ 13. Besonderer Natur ist auch das im Hess. G. v. 16. Juli 1902 eingeführtestaatliche (auf Gemeinde, Kreis oder Provinz übertragbare) Enteignungsrechtbehufs Erhaltung oder Freilegung von Baudenkmälern (Art. 19) und behufsVornahme von Ausgrabungen (Art. 30). Endlich .versteht es sich von selbst,dafs durch besonderes Gesetz die Enteignung für ein konkretes Unternehmenstets abweichend geregelt werden kann.
18 Die R.V.U. enthält (im Gegensatz zu der R.V.U. v. 28. März 49 § 164)keine allgemeinen Bestimmungen über das Enteignungsrecht. Sie legt jedochin Art. 41 dem Reiche die Befugnis hei, Eisenbahnunternehmungen durchReichsgesetz mit dem Expropriationsrecht auszustatten. Aufserdem hat dasReich nach dem Reichsrayongesetz v. 21. Dez, 71 § 41 ein von der Militär-behörde auszuübendes Enteignungsrecht für Festungsanlagen; doch richtetsich das Verfahren nach Landesrecht.
19 E.G. zum B.G.B. Art. 109. Auch die Art. 52 u. 53 des E.G. gelten beiEnteignung auf Grund des Landesrechts nur subsidiär. Anpassungen desEnteignungsrechts an das neue Recht sind zum Teil in besonderen Gesetzen(vgl. oben Anm. 14 u. 15), zum Teil in den A.G. zum B.G.B. (vgl. bes. Württ.Art. 209, Hess. Art. 274, Meckl.-Schw. § 87—100 und Str. § 85—100), sowie inden A.G. zur Grdb.O., zum Zw.V.G. u. zur C.Pr.O. erfolgt.