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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

nur auf mittelbare, nicht auf unmittelbare Einwirkungen, somitauch nicht auf die Zuführung durch eine besondere Leitung 13 .

Darüber hinaus wird das Grundeigentum durch eine in dasNachbarrecht eingreifende Bestimmung der Gewerbeordnung zumSchutze solcher lästiger gewerblicher Anlagen, denen dieerforderliche obrigkeitliche Genehmigung erteilt ist, eingeschränkt u .Wer von einer derartigen Anlage unzulässige Einwirkungen auf seinGrundstück erleidet, kann niemals die Einstellung des ihn schädigen-den Betriebes verlangen, sondern nur auf Herstellung von Einrich-tungen, welche die nachteilige Einwirkung ausschliefsen, oder, so-weit solche Einrichtungen untunlich oder mit einem gehörigenBetriebe des Gewerbes unvereinbar sind, auf Schadloshaltungklagen 16 . Den gleichen Schutz gewähren Landesgesetze den obrig-keitlich genehmigten Eisenbahn-, Dampfschiffs- und ähnlichen Ver-kehrsunternehmungen 16 .

2. Andererseits wird zur Vermeidung schädigender Ein-wirkungen auf das Nachbargrundstück vielfach das Beeilt desGrundeigentümers eingeschränkt, sein Grundstückzu Bauten undanderen Anlagen zu benutzen.

Während nach gemeinem Rechte und vielen Landesrechten die

verkauft, so wird auch der Rechtsnachfolger im Eigentum des Restgrund-stücks die daraus entstehenden Nachteile dulden müssen; R.Ger. XXIX Nr. 66,Seuff. LVIII Nr. 142.

13 Roth, D.P.R. § 230 Anm. 53; Randa I 118; B.G.B. § 906 S. 2; Württ.A.G. zu B.G.B. Art. 221.

u R.Gew.O. § 26. Der Schutz bezieht sich aber nur auf die nach § 16genehmigungsbedürftigen Anlagen; R.Ger. XI Nr. 36 u. b. Gruchot XXXII931. Auch reicht er nur so weit, als die Anlage durch die Genehmigung ge-deckt ist; R.Ger. b. Seuff. XXXVIII Nr 159 u. L Nr. 200, C.S. XL Nr. 49.

16 Diese Klage ist Ersatz der versagten Negatorienklage; R.Ger. XXXVINr. 42; Obst.L.G. f. Bayern b. Seuff. XXXVIII Nr. 6. Auch die Herstellungvon Einrichtungen, die den Nachteil nur mindern, kann da, wo die Beseitigunguntunlich ist, verlangt werden; Seuff. XLVII Nr. 285. Die Art der Ein-richtungen kann der Kläger nicht vorschreiben; R.Ger. XXXVII Nr. 45. Erbraucht sie aber auch nicht anzugehen; Obst.L.G. f. Bayern b. Seuff. LI1INr. 8. Der Anspruch auf Schadenersatz erstreckt sich hier regelmäfsig auchauf den vor der Klageerhebung erlittenen Schaden, ohne dafs der Nachweiseines Verschuldens erforderlich wäre; R.Ger. h. Gruchot XXXII 890, 926, 932.

16 Vgl. R.Ger. VII Nr. 74, XXXI Nr. 64, XXXII Nr. 71. Dem Landes-rechte Vorbehalten durch Art. 125 des E.G. zum B.G.B.; vgl. A.G. z. B.G.B. f.Bayern Art. 80, Sachs. § 23, Württ. Art. 218, Mecklenb. § 106 (104), Weimar§ 118, Braunschw. § 46, Anhalt Art. 44, Ifob.-Gotha Art. 25, Altenb. § 73,Meining. Art. 16, Rudolst. Art. 74, Reufs ä. L. § 105, Reufs j. L. § 73, Lüh.§ 72. Uber den Fortbestand einer durch älteres Landesgesetz bewirktenEinschränkung der Klage vgl. R.Ger. XI Nr. 36.