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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 122. Das gemeinschaftliche Eigentum.

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rechte sich ohne weiteres zu Volleigentum verdichtet. Aber auchdie aus dem Machtbereiche der Verbandsperson ausgeschiedenensonderrechtlichen Anteile sind Eigentumsanteile, weil auch sie dieSache im Ganzen ergreifen und bei dem Wegfalle des Rechtes derVerbandsperson aus eigner Kraft den vollen Eigentumsinhalt ansich ziehen. Somit begründet liier die genossenschaftliche Ordnungeine Eigentumsgemeinschaft zwischen der Verbandsperson und denanteilsberechtigten Mitgliedern. Der Eigentumsinhalt ist in zweiBefugnisbereiche zerlegt, von denen der eine in Einheitsrecht zu-sammengefafst, der andere zu Sonderrecht verteilt ist. Jeder dieserBefugnisbereiche gewährt für sich ein Stück der Eigentumsmacht,nur beide zusammen aber in ihrer verfassungsmäfsigen Verbindung-steilen das volle Eigentum dar. Seine besondere Ausgestaltungempfängt das Gesamteigentum durch das Körperschaftsrecht, dasdie genossenschaftliche Umbildung des Eigentums von sich ausvollzieht, hierzu aber nicht imstande wäre, wenn ihm nicht dasSachenrecht einen darauf angelegten Eigentumsbegriff böte 30 .

2. Eigentumsgemeinschaft zur gesamten Hand.Die zweite deutschrechtliche Form des gemeinschaftlichen Eigentumsliegt vor, wenn das Eigentum an einer Sache mehreren Personenzur gesamten Hand zusteht.

Das schlichte Miteigentum begründet keine Eigentums-gemeinschaft. Es ist Eigentum, das an einer Sache mehrerenPersonen nach Bruchteilen zusteht 31 . Wie immer diese Bruch-teile vorgestellt werden mögen 82 , so ist unter allen Umständender ideelle Anteil jedes Miteigentümers ein für sich bestehendesSachenrecht, das nach Art des Alleineigentums behandelt wird 33 .In der Summe der gesonderten Anteile aber erschöpft sich derEigentumsinhalt, so dafs ein unaufgeteilter Rest von Eigentums-recht, das den Teilhabern gemeinschaftlich zustande, nicht übrig

30 Das Nähere gehört teils in das allgemeine Körperschaftsrecht (obenBd. I 539 ff.), teils in die Lehre von den einzelnen Körperschaftsgattungen;vom Gesamteigentum an der Allmende ist oben Bd. I 606 ff., vom agrar-genossenschaftlichen Gesamteigentum ebenda S. 617 die Rede gewesen; dasGesamteigentum am hochadligen Hausgut und an anderen Familiengütern istim Recht der Haus- und Stammgüter, das gewerkschaftliche Gesamteigentumim Bergrecht darzustellen; das Gesamteigentum am Vermögen der Aktien-gesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien und der Gesellschaft mitbeschränkter Haftung gehört ins Handelsrecht.

31 So B.G.B. § 1008.

32 Vgl. darüber oben § 103 Anm. 39.

33 Vgl. oben § 103 Anm. 40 u. 41.