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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
teilung der Eigeutumsbefugnisse auf mannigfach ver-schiedene Weise. Von durchgreifender Bedeutung ist hier wiebeim geteilten Eigentum die Unterscheidung der Rechte an derSubstanz und an der Nutzung. Eine wichtige Rolle aber spielthier daneben die schon im Mittelalter vollzogene Loslösung derMacht über den Wert von der Macht über den Sachkörper unddie damit geschaffene Möglichkeit, nicht nur vom Eigentum selb-ständige dingliche Wertrechte abzuscheiden, sondern auch in dasEigentum bei ungeteilter Herrschaft über den Sachkörper Wert-anteile einzuführen 28 .
Den deutschrechtlichen Formen des gemeinschaftlichen Eigen-tums entsprechen ähnliche Formen der gemeinschaftlichenZuständigkeit begrenzter dinglicher R e c h t e 27 .
1. Gesamteigentum. Gesamteigentum ist Eigentum, daskraft einer genossenschaftlichen Körperschaftsverfassung einer Ver-bandsperson und ihren Mitgliedern gemeinschaftlich zusteht.
Das schlichte Körperschaftseigentum ist kein ge-meinschaftliches Eigentum, sondern Alleineigentum einer juristischenPerson. Dieses Alleineigentum erfährt durch reine Mitgliedschafts-rechte auf mittelbaren oder unmittelbaren Sachgenufs keinen Ab-bruch 38 . Aber auch durch mitgliedsehaftliche Sonderrechte aufBeteiligung am Sachgenufs wird es nicht notwendig aufgehoben.Denn solche Sonderrechte haben möglicherweise nur den Inhaltbegrenzter dinglicher oder gar blofs persönlicher Rechte 29 . Ist diesder Fall, so liegt zwar genossenschaftlich beschränktes oder gebundenes, aber immer noch alleiniges Eigentum der Verbands-person vor.
Anders aber verhält es sich, wenn mitgliedsehaftliche Sonder-rechte bestehen , als deren Inhalt ein A n t e i 1, sei es nun einrealer Nutzungsanteil oder ein blofser Wertanteil, an Körperschafts-gut vorgestellt wird. Derartige Anteile zehren das Eigentum derVerbandsperson nicht auf, da deren Sachherrschaft nach wie vordie Sache im Ganzen ergreift und bei dem Wegfalle der Sonder-
26 R. Schröder a. a. 0. (oben Anm. 1) S. 10 ff. weist nach, dafs imdeutschen Rechte des Mittelalters ein „Miteigentum nach Wertbeirägen“ aus-gebildet war.
27 Oben Bd. I 541 Anm. 37, 676 Anm. 64; unten § 145.
28 Daher auch nicht durch bürgerliche Nutzungen am Gemeinlande; obenBd. I 608. Noch weniger durch gemeine Gebrauchsrechte an öffentlichenSachen; oben § 102.
29 So z. B. Kirchstuhlsrechte und Begräbnisrechte; oben § 102 Anm. 59und 60. Vielfach auch Nutzungsrechte am Gemeinlande; oben Bd. I 608 ff.