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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
Die verbotswidrig ausgestellten Inbaberpapiere werden inden Gesetzen zum Teil ausdrücklich für nichtig erklärt 46 . Ausdem nichtigen Inhaberpapier wird der Aussteller nicht papiergemäfsverpflichtet; er haftet jedoch dem Inhaber für den durch die Aus-gabe des Papiers verursachten Schaden 47 . Die für Inhaberpapieregeltenden besonderen Rechtssätze (z. B. hinsichtlich der Eigentums-verfolgung) finden auf nichtige Inhaberpapiere keine Anwendung 48 .Andere Gesetze enthalten nur eine Strafdrohung 49 . Ihr Verbotläfst die privatrechtliche Kraft verbotswidrig ausgegebener Inhaher-papiere unberührt. Der Aussteller wird daher papiergemäfs zurLeistung an den Inhaber verpflichtet 50 .
V. Recht am Papier. Über Besitz, Eigentum und be-grenzte dingliche Rechte am Inhaberpapier entscheiden die Regelndes Fahrnisrechtes 51 .
Besonderheiten gelten hinsichtlich der Eigentu ms Ver-folgung 52 . Als die römische Vindikation in Deutschland durch-sind ausgenommen. Weitergehende landesgesetzliche Einschränkungen fallendamit weg. — Auf die zu Kekta- oder Orderpapieren ausgegehenen Inhaber-zinsscheine bezieht sich § 795 nach richtiger Ansicht trotz des auch für siezutreffenden Wortlautes nicht; Enneccerus § 344. Ebenso (aber mit un-richtiger Begründung) Plan ck zu §803Anm.l, Simon a. a. 0. (oben Anm.25).A. M. Mayring zu § 795 Bern. 1 a, Düringer u. Hachenberg II 441 ff.
46 So im B.G.B. § 795 Ahs. 3 die verbotswidrig in den Verkehr gelangtenSchuldverschreibungen auf Inhaber und im H.G.B. § 209 die verbotswidrigausgegegebenen Interimsscheine auf Inhaber. Gleiches gilt für Wechsel aufInhaber nach W.O. Art. 4 u. 96. Ferner nach Sachs. E.G. zum II.G.B. v. 30. Okt.1861 § 17. Auch nach den in Anm. 45 angef. Braunschw. u. Oldenb. Ge-setzen.
47 B.G.B. § 795 Abs. 3; H.G.B. § 209. Die Haftung des Ausstellers trittnach B.G.B. auch ein, wenn das Papier ohne seinen Willen in den Verkehrgelangt ist; D er nb ur g, B.R. II § 148 III 4, Enneccerus § 339 Anm. 2; a. M.Oertmann u. Planck zu § 795, Jacohi S. 295 ff. Nach Handelsrechthaftet nur der „Ausgeber“; vgl. Staub zu § 209.
48 Sachs. E.G. a. a. O.; Pappenheim S. 66 ff. — A.M. Man dry, Arch.f. c. Pr. LX 5.
49 So das R.Ges. v. 8. Juni 1871 § 6, das Bankges. § 55, die in Anm. 45angef. Prewfs. u. Bad. Ges.
60 Dernburg, Preufs. P.R. II 224; Förster-Eccius I § 64 Anm. 23;Bekker a. a. 0. S. 364 ff., 372 ff.; Stobhe III 202; R.O.H.G. XII 302. —A. M. Kuntze S. 545 ff. und für das Preufs. R. zum Teil auch R.Ger. XIV Nr. 24u. XIX Nr. 52. — Auch hinsichtlich des Eigentumserwerbs gelten die Regelnfür Inhaherpapiere; Pappenheim S. 70.
51 Auch die Regeln über Eigentumserwerb durch Aneignung und durchErsitzung sind anwendbar.
52 Vgl. über die Vindikation von Inhaberpapieren und die früher in dieser