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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 102. Öffentliche, verkehrsunfähige, herrenlose Sachen.

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des allgemeinen Gebrauches, zu dessen Sicherung und Regelungder Staat kraft seines Hoheitsrechts in gleicher Weise berufen ist,mag nun das Eigentum ihm selbst oder einer anderen Person ge-bühren 46 . Im älteren deutschen Rechte kam das staatliche Hoheits-recht meist in Gestalt besonderer Regalien zum Durchbruch, diehier wie sonst um ihrer nutzbaren Seite willen vermögensrechtlichaufgefafst und so zugleich mit privatrechtlichem Inhalte erfülltwurden 47 . So wurde der Gemeingebrauch an den öffentlichenSachen in erheblichem Umfange durch ein dem Staate vorbehaltenesausschliefsliches Gebrauchsrecht, an dem die Einzelnen nur aufGrund und nach dem Mafse staatlicher Verleihung Teil hatten,verdrängt. Insoweit solche Regalien noch in Kraft sind, erscheintauch heute die staatliche Regalherrlichkeit neben Hoheit und Eigen-tum als eine dritte eigenartige Berechtigung und jedes aus ihrabgeleitete Nutzungsrecht als ein den Gemeingebrauch einengendesbesonderes Privatrecht 48 .

Öffentliche Sachen in kommunalem Gemeingebrauch sinddie ausschliefslich oder doch zunächst für den Gebrauch der An-gehörigen eines Gemeindeverbandes bestimmten Gewässer, Wege,Plätze und Anlagen. Das ältere deutsche itecht betrachtete sieals Bestandteile der Allmende und regelte ihren Gebrauch im Zu-sammenhänge des Allmendrechts 49 . Auch heute stehen sie imZweifel im Eigentum der Gemeinde 60 . Das Recht auf ihren Mit-gebrauch aber ist heute von den Nutzungsrechten an der Allmende,bei denen in irgend einem Mafse sonderrechtliche Verhältnisse an-erkannt sind 61 , scharf zu unterscheiden: es Üiefst unmittelbar

Nr. 48. Sogar Privateigentum am Meeresufer findet sich; Stobbe II § 149Anm. 40. Ygl. Dernburg, Preufs. P.R. I § 67 Anm. 12, Ran da I 46,Beklcer I 244, Stobbe I 602, 0. Mayer S. 166 ff. u. 172 ff.

46 R.Ger. III Nr. 66. Vor diesem Iloheitsrecht tritt das Eigentum auchder Gemeinde zurück; R.Ger. XXX Nr. 72. Handelt es sich jedoch um dieVerleihung außerordentlicher Nutzungsrechte, zu deren Ausübung ein Ein-griff in den Sachkörper seihst durch Herstellung einer ihn dauernd ver-ändernden Anlage erforderlich ist, so ist die Zustimmung des Eigentümerserforderlich. Somit bedarf es z. B. der Zustimmung der Stadtgemeinde, wenneiner Strafsenbahngesellschaft das Recht verliehen werden soll, Schienengeleiseauf eine städtische Strafse zu legen. Entsch. des preufs. O.V.G. X 129 ff., bes.200 ff; O. Mayer S. 150 Anm. 4.

47 Heusler, Inst. I § 74. Näheres unten § 124.

48 Vgl. oben Anm. 33.

49 Vgl. oben Bd. I 579 u. 604 Anm. 8; O. Mayer S. 61.

60 R.Ger. XXII Nr. 60 S. 304 ff.

51 Dafs hierzu regelmäßig auch die sog.bürgerlichen Nutzungen ge-