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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Inhaltsverzeichnis.

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(547). Erfordernis der Übergabe (547). Vertretung bei der Über-gabe (547). 1\. Ersatz der Übergabe (548). 1. Besitzzuweisungs-

vertrag (548). 2. Besitzauflassungsvertrag oder sonstige Einigungmit dem Besitzer (548). 8. Besitzauftragung (549). 4. Abtretungdes llerausgabeanspruchs (549). Aneb ohne Besitzübertragung (550).

V. Wirkung (550). Zeitpunkt des Eigentumsüberganges (550).Übertragung von anwartschaftlichem oder rückfälligem Eigentum(550). Mängel, die den Eigentumsübergang hindern (551). Mangelder sachenrechtlichen Verfügungsmacht (551). Begründung einerVerfügungsmacht durch blofsen Schein, dem der Erwerber trauteund trauen durfte (552). 544

§ 134. Eigentumserwerb voin Scheinb erechtigten. I. Geschichte

(552) . Ursprung aus der germanischen Gestaltung der Fahrnis-klagen (552). 1. Älteres deutsches Recht (553). Klagen aus der

Gewere, keine besondere Eigentumsklage (553). a. UnfreiwilligerVerlust der Gewere (553). Klage auf Herausgabe gegen jedermann

(553) . Anefangsklage (553). Schlichte Klage (554). Klagegrund

(554) . Verteidigung mit besserem Recht auf die Gewere (555).Widerlegung des Verdachtes der Unredlichkeit (556). Der Zugauf den Gewähren (556). Nachweis des offenkundigen Erwerbes(556). Fälle des Lösungsanspruches (557). Vorkommen der Ab-schneidung der dinglichen Rechtsverfolgung (557). b. FreiwilligeHingabe der Gewere (55S). Klage um anvertrautes Gut (558). DerSatzHand wahre Hand (558). Keine dingliche Rechtsverfolgunggegen Dritte (558). Scheinausnahmen (559). Wirkliche Ausnahmen(559). c. Wirkung der Beschränkungen der Fahrnisverfolgung (560).Abschwächung der dinglichen Kraft des Fahrniseigentums (560).Dagegen an sich keine Erleichterung seines Erwerbes (561).

2. Entwicklung seit der Rezeption (561). Aufnahme der Vindikation(561). Fortwirkung des germanischen Rechts (561). Erhaltung undErneuerung des SatzesHand wahre Hand (561). Umbildung inverschiedenen Richtungen (562). a. Die Unterscheidung des un-freiwilligen und des freiwilligen Besitzverlustes blieb die Grund-lage aller deutschrechtlichen Ordnungen (562). AbweichendeSysteme (562). b. Bei unfreiwilligem Besitzverlust blieb die Eigen-tumsverfolgung gegen Dritte grundsätzlich zulässig (563) Aus-nahmen (563). Lösungsanspruch (564). c. Bei freiwilligem Besitz-verlust blieb die Eigentumsverfolgung grundsätzlich beschränkt (564).d. Guter Glaube des Erwerbers wurde fast allgemein zum Er-fordernis des Schutzes gegen jeden Eigentumsanspruch erhoben(565). Bisweilen auch Entgeltlichkeit des Erwerbes (565). e. AlsWirkung wurde statt des blofsen Ausschlusses der Eigentums-verfolgung mehr und mehr der Erwerb und Verlust des Eigentumsselbst angenommen (566). Steigerung der relativen Wirkung zurabsoluten (566). Ausgestaltung der Wirkung nach Mafsgabe desErwerbstitels (566). II. Geltungsbereich des Schutzes des Er-werbes vom Scheinberechtigten (567). Beschränkung auf den

(Die in Klammer beigefügten Ziffern bedeuten die Seitenzahlen.)