Inhaltsverzeichnis.
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führung des römischen Eigentumshegriffes nach der Rezeption (369).
Die seit der Glosse ausgebildete Theorie des dominium directumund dominium utile (370). Aufnahme und Umbildung in Deutsch-land (370). Der Kampf gegen den Begriff des geteilten Eigentums■(371). Berechtigung des Begriffs (372). Tatsächliches Verschwindendes geteilten Eigentums (372). Reste und Zukunft (373). II. HeutigesRecht (373). 1. Fälle des geteilten Eigentums (373). 2. Ober-eigentum (374). 3. Untereigentum (374). 368
122. Das gemeinschaftliche Eigentum. I. Geschichte (375). DieFormen des gemeinschaftlichen Eigentums im deutschen Mittel-alter (376). Romanistische Vergewaltigung derselben seit derRezeption (376). Germanistische Schöpfung des Begriffes „Gesamt-eigentum“ (377). Idee des „dominium plurium in solidum“ (377).Einführung der naturrechtlichen persona moralis (378). Roma-nistische Gegenströmung des 19. Jahrh. (379). Läuterung desgermanistischen Begriffs (380). II. Heutiges Recht (380). Genossen-schaftliches Gesamteigentum und Eigentumsgemeinschaften zurgesamten Hand (381). Beiderlei Formen erwirken einen sozial-rechtlichen Ausbau des Eigentums (381). Gegenstände (381). Ver-teilung der Eigentumsbefugnisse (381). Entsprechende Formender gemeinschaftlichen Zuständigkeit begrenzter dinglicher Rechte(382). 1. Gesamteigentum (382). Das schlichte Körperschafts-
eigentum kein gemeinschaftliches Eigentum (382). Das genossen-schaftliche Gesamteigentum ein der Verbandsperson und denanteilsberechtigten Mitgliedern gemeinschaftlich zustehendes Eigen-tum (382). 2. Eigentumsgemeinschaft zur gesamten Hand (383). Dasschlichte Miteigentum begründet keine Eigentumsgemeinschaft (383).
Es begründet zwar heute eine Gemeinschaft zur gesamten Hand(384). Diese aber ist blofse Verwaltungsgemeinschaft (385). Rechts-geschäftliche Abwandlungen des Miteigentums im Sinne stärkererAnnäherung an Gemeinschaftseigentum (386). Aufnahme vonsachenrechtlichem Stoff' in die Gemeinschaft (387). Gleichwohlliegt, solange das Eigentum der Zuständigkeit nach ausscliliefslichin die gesonderten Teilbereiche verlegt bleibt, Miteigentum nachBruchteilen vor (387). Dagegen besteht eine Eigentumsgemeinschaftzur gesamten Hand, sobald der ungesonderte Gesamtbereieh sichauf die Zuständigkeit des Eigentums erstreckt (387). Fälle (388).Wesen der den Gemeinem in ihrer Verbundenheit zustehendenungeteilten Sachherrschaft (389). Die Anteile der Gemeiner (389).
Ihr als Sonderrecht verteilter sachenrechtlicher Gehalt (389).Umfang (390). Inhalt (391). Verfügung (391). Vererbung (391).Teilungsanspruch (391). Der sachenrechtliche Gehalt der Anteiledeckt sich niemals mit dem Eigentum (392). Vielmehr bleibt dieoberste Sachherrschaft in dem ungeteilten Gesamtrecht be-schlossen (392). Dies aber ist echter Gemeinschaftsbereich, in demdie Personeneinheit waltet (393). 375
(Die in Klammer beigefügten Ziffern bedeuten die Seitenzahlen.)
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