XVIII
Inhaltsverzeichnis.
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II. Die ursprüngliche deutsche Eigentumsordnung (349). Vor-handensein des Begriffes eines materiellen Sachenrechts (349).Konkrete Vorstellungsweise (349). Das Herrschaftsrecht und diebeherrschte Sache zusammen gedacht (350). Einheitlicher, aber ab-wandlungsfähiger Begriff der rechtlichen Saehherrschaft(351). Eigen-tumsformen (351). Eigentumsverteilung (352). Die begrenzten ding-lichen Hechte als Formen und Ausflüsse des Eigentums (353). Auf-kommen eines begrifflichen Gegensatzes zum Eigentum im Leihe-recht (353). Ausprägung zu besonderen Eigentumsordnungen desLehnrechts und des Hofrechts (353). Hl. Fortbildung im Mittel-alter (354). Loslösung des dinglichen Hechts von seinem Gegen-stände (354). Begriffliche Verselbständigung der begrenzten ding-lichen Rechte (354). Wahrung des einheitlichen Wesens derSachenrechte (355). IV. Die Eigentumsordnung des deutschenMittelalters (356). 1. Das Eigentum als Inbegriff der an einer
Sache möglichen Herrschaftsrechte (356). 2. Es verbindet privat-rechtlichen und öffentlichrechtlichen Inhalt (356). 3. Es umspanntGemeinschaftsrecht und Sonderrecht an Sachen (357). 4. Es um-schliefst personenrechtliche wie vermögensrechtliche Beziehungen(358). 5. Es trägt Schranken in seinem Begriff- (358). 6. Es ist derAbstufung fähig (358). 7. Es ist ein dingliches Recht neben
anderen dinglichen Rechten (359). 8. Es besteht an unkörperlichenwie an körperlichen Sachen (360). V. Entwicklung seit der Re-zeption (360). Aufnahme des römischen Eigentumsbegriffs (360).Einflufs auf die Umgestaltung der Eigentumsordnung (361). Deutsch-rechtliche Brechungen (361). VI. Die heutige deutsche Eigen-tumsordnung (361). 1. Das Eigentum als abstraktes Recht (361).Gleichwohl Differenzierung nach Sacharten (362). 2. Das Eigentumals Privatrecht (362). Jedoch begrenzt durch öffentliche Sacli-herrschaft (362). 3. Das Eigentum als Individualrecht (363). Aberdes Ausbaues zu Gemeinschaftsrecht fähig (363). 4. Das Eigen-tum als Vermögensrecht (363). Allein sein Persönlichkeitswertkann rechtliche Bedeutung gewinnen (363). 5. Das Eigentum
als an sich unbeschränktes Sachenrecht (364). Aber kein un-beschränktes Herrschaftsrecht (364). 6. Das Eigentum als elastischesRecht (365). Doch die Vorstellung von unvollständigem Eigentumnicht ganz verschwunden (365). 7. Das Eigentum als ausschliefs-liches Recht (365). Es schliefst aber nur andere auf dasSachganze gerichtete Privatrechte aus (366). Die begrenztendinglichen Rechte als gleich unmittelbare, jedoch nur auf Teil-herrschaft angelegte Sachenrechte (366). 8. Das Eigentumr'Tls
Herrschaftsrecht an körperlichen Sachen (367). Doch ist die Er-streckung des Eigentumsbegriffes auf das Vollherrschaftsrecht anunkörperlichen Sachen nicht ausgeschlossen (367).347
§ 121. Das geteilte Eigentum. I. Geschichte (368). Vorstellungs-weise des deutschen Mittelalters (368). Ablehnung der Durch-
(Die in Klammer beigefügten Ziffern bedeuten die Seitenzahlen.)