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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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§ 81. Das Rechtsobjekt.

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einen Bestandteil der äufseren Güterwelt gerichtete Inhalt dergestalt,dafs dadurch die rechtliche Behandlung des ganzen Rechtes bestimmtund somit seinem Gegenstände im Ganzen der Typus einer unkörper-lichen Sache aufgeprägt wird 1S .

Eine wichtige Folge des Begriffes der unkörperlichen Sache be-steht darin, dafs so w'eit, wie dieser Begriff reicht, auch der Begriffder Rechte an Sachen erstreckt werden kann. Hieraus ergebensich die ungenau alsRechte an Rechten bezeichneten Verhältnisse:Niefsbrauch, Pfandrecht, Näherrecht, nach deutscher Auffassung abergenau so gut auchEigenthum an einer dinglichen Rente, einerHypothek, einem Geisteswerk, einem Gesellschaftsantheile, einer Mit-gliedschaft, einer Forderung 14 .

Wird in dieser Weise der Gegenstand eines Rechtes als unkörper-liche Sache objektivirt, so ist damit zugleich ausgesagt, dafs da, w 7 odem Rechte eine seinen Werth begründende Pflicht entspricht, auchder Gegenstand dieser Pflicht als ein vom verpflichteten Subjektlösliches Objekt gedacht werde. Von der Verbindlichkeit als solcherwird somit die durch sie auferlegteLast oderSchuld unter-schieden 15 . Sie erscheint als Kehrseite einer unkörperlichen Sacheund drückt für das verpflichtete Subjekt gewissem!afsen ein negativeswirthschaftliches Gut, einen Minusantheil an der äufseren Güter-welt aus.

2. Die Sachen sind entweder Sachindividuen oder Sach-inbegriffe.

a. Sachindividuen sind körperliche oder unkörperliche Sachen,

13 So z. B. bei den Schiffsparten, Kuxen, Aktien; vgl. unten § 04 u. 80.

14 In der umfangreichen Litteratur über dieRechte an Rechten (vgl.Bekker, Pand. 1 64 ff'., Windscheid, Pand. I § 48a u. die hier in Anm. 1Angeführten, Regelsberger § 94 IV, Bierling, Prinzipienlehre I 270 ff.)wird meist zwischen dem Recht und der unkörperlichen Sache nicht gehörigunterschieden. Gleichwohl ist gerade hier diese Unterscheidung unentbehrlich.Denn auf der einen Seite hat aller darauf verwandte Scharfsinn einRecht amRecht nicht vorstellbar zu machen vermocht. Auf der anderen Seite dürfendie lebendigen Gebilde, die das geltende Recht unbestreitbar im Sinne einer Er-streckung des Sachenrechts über den Kreis der körperlichen Sachen hinaus ge-staltet hat, nicht umgedeutet, sondern müssen aus ihrem eignen Geist und somitals Sachenrechte begriffen werden.

15East nennen wir den Gegenstand einer durch das Mittel einer Sache,Schuld den Gegenstand einer unmittelbar mit der Person verknüpften Ver-pflichtung. Doch ist die Terminologie keine feste. Wo der Gegenstand einerPflicht nicht als ein von der verpflichteten Person trennbares Gut vorstellbarist, wie bei einer Treu-, Schutz- oder Gehorsamspflicht, sprechen wir weder vonLast noch vonSchuld.

Binding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I. 18