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Der dreissigjahrige Krieg.
nahmen, Truppen zur Vertheidigung des Landes warben, eineallgemeine Verbindung aller Protestanten in den Staaten desKaisers zu bewirken und ihre Sache in offenen Druckschrif-ten zu rechtfertigen suchten.
Ms alle Bemühungen des Kaisers diese Unruhen fried-lich beizulegen an dem allerdings nur zu gegründeten Arg-wohne der Böhmen vor seiner Unzuverlässigkeit scheiterten,so rüstete er, vorzüglich auf Ferdinands Rath, welcher dieLeitung dieser Angelegenheiten erhielt. Spanien leistete Bei-stand durch Geld und Truppen, und der Krieg brach aus.
Die Kaiserlichen wurden, da man Inländern nicht trauete,durch den Lothringer Dampierre und den Hennegauer Bouc-quoi befehligt. Vergeblich war der Herzog Johann Christianvon Brieg als oberster Landeshauptmann von Schlesien imNamen aller schlesischen Stände nach Wien gereist, um fried-liche Beilegung zu ermitteln und zugleich Abstellung der vie-len Bedrückungen, denen sich die Protestanten in Schlesiengegen den Majestätsbrief ausgesetzt sahen, zu erwirken. Dasich viele Schlesier geneigt zeigten den Böhmen vermöge desmit ihnen geschlossenen Bundes Beistand zu leisten, so suchtesie der Kaiser auf einem Fürstcntage durch die Vorstellungdavon abzuhalten, die böhmischen Unruhen beträfen die Re-ligion nicht. Allein die Schlesier crwiederten, dieses sei al- iL.Octbr.lcrdings der Fall und sie würden, wenn gütliche Ausglei-1618chung, zu welcher sich die Böhmen erboten hätten, nichteinträte, denselben die bundesgemäße Hülfe leisten, sobaldaber beiden gehörige Religionsversicherungen gegeben würden,ihre Truppen zurückziehn. Darauf schickten sie den Markgra-fen Johann Georg von Iägerndorf mit dreitausend MannNovbr.»ach Böhmen. Der Markgraf, der nun an den Begebenhei-ten des Kriegs lebhaften Antheil nahm, war noch besondersgegen den Kaiser gereizt worden. Dieser verlangte die früherverpfändeten Herrschaften Oderberg und Beuthen, welcheKurfürst Joachim Friedrich, als Erbe des Markgrafen GeorgFriedrich, seinem zweiten Sohne, unserm Johann Georg, über-geben hatte, nun auszulösen. Das schlesische Ober- und Für-sten-Recht verurtheilte den Markgrafen (1617) zur Herausgabegegen Erlegung der Pfandsumme und Bezahlung der Verbes-