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1 (1830) Vom Jahre 1191 bis 1640
Entstehung
Seite
360
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ZgO Buch Hl. Drittes Hauptstück.

Kündigung angenommen wurden und sich für bestimmte Zeitgegen festgesetzte Besoldung zu dienen und in der Regel amHofe anwesend zu sein verpflichteten; Andere waren zu ge-heimen Rathen von Hause aus bestellt, lebten auf ihren Gü-tern und wurden nur bei wichtigen Angelegenheiten, wennman ihrer bedurfte oder wenn sie anwesend waren, zugezogenoder zu Sendungen gebraucht. Bei weitem der bedeutendsteder Rathe war bereits seit dem fünfzehnten Jahrhunderte derKanzler, immer ein Gelehrter, oft der einzige am Hofe undgewöhnlich Doctor der Rechte, daher auch nicht nothwcndigein Edelmann, was vielmehr erst seit dem siebzehnten Jahr-hunderte gewöhnlicher wurde. Er besorgte nicht nur, wie seitden frühesten Zeiten, alle Ausfertigungen welche der Landes-herr vollziehen sollte, stand der Landeskanzlei vor und hattedas Siegel in seinem Gewahrsam, sondern war nun auch ei-gentlich erster Minister. Seine Thatigkeit verbreitete sichüber alle Zweige der Verwaltung: er eröffnete die Landtageim Namen des Fürsten, wenn dieser es nicht selbst that, er-stattete demselben Bericht über jede Angelegenheit von Be-deutung, indem gewöhnlich Alles was schriftlich an den Für-sten gelangte, durch seine Hände ging und nicht ohne ihn er-ledigt wurde. Im Brandcnburgischen wurden an ihn alleRescripte des Kurfürsten und Berichte der Untcrbchörden ge-richtet; er crtheilte im Namen des Landesherrn Bescheide undgab Befehle, ohne in der Regel anderer Rathe Gutachten cin-zuholcn. Waren nun auch die Unterthanen wohl nach undnach etwas an Gehorsam gegen den Landesherrn gewöhntworden, so mochte es doch in persönlicher Abwesenheit dessel-ben oft noch schwer sein die öffentliche Ruhe zu erhalten. Insolchen Fallen war es gewöhnlich, die Räthe und mehrereandere angesehne und bedeutende Männer aus dem Adelund der höher» Geistlichkeit zu einem Gehcimerathscollegium,als einer Art von Regentschaft unter einem Statthalter zuvereinigen und ihnen besondere Verhaltungsbefchle über dieFührung der öffentlichen Angelegenheiten zu geben, währendwichtige oder Aufschub vertragende Sachen dem Landesherr»selbst Vorbehalten wurden. Dieser empfahl ausserdem fürnicht vorauszusehende Nothfälle das gcsammte Land einem