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Nächste Ursachen des ZOjähr. Kriegs.
den der Fürsten übernahmen, als Landesschulden verbürgten,sic unter einander vertheilten und, wie sie am besten konn-ten, zuletzt gewöhnlich durch Trank- und Mahl-Steuern auf-brachten und tilgten. Was unsere Ministerien des Innernund der Polizei zur Erhaltung der Ordnung im Lande, zurBeförderung des Wohlstands und zur Sicherung des Lebensund Eigenthums beschäftigt, sing erst an beachtet zu werden,wurde gewöhnlich mit den Standen berathen und beschlossen,von den Fürsten bekannt gemacht und von den Gemeindenund Körperschaften vollzogen. Der Fürsten landesherrlicheSorgfalt sing allerdings schon im sechszehnten Jahrhunderteimmer mehr an, sich durch eigene Verfügungen über einzelneallgemeinere Gegenstände der Landesordnungen zu verbreiten,besonders als ihre Gewalt in unseren Ländern durch die Re-formation höher stieg, als sie früher gewesen war. Ihr An-schn auf Kirchenordnungen und ihr Einfluß aus Gründungvon Schulen, auf Besetzung der nöthig gewordenen Ämterwar natürlich, doch nicht unbeschränkt. Wer anders als siehätte solchen Einrichtungen die allgemeine Gültigkeit geben,den nöthigen Schutz besser angcdeihen lassen und ihre Voll-ziehung sichern können? Doch fehlte noch viel von jener al-les Einzelne durchdringenden Macht, mit der später die Für-sten alle Mannichfaltigkcit der Verhältnisse jeder Art verein-fachten und dann selbst vom Kabinet aus die Regierung lei-teten. Noch waren sie in Allem was das Wohl und Wehdes Landes anging, an die Zustimmung der Stände und,wenn diese nicht versammelt waren, des Ausschusses derselben,der Landräthe, gebunden. Bei weitem das Meiste von demwas geschah wurde durch die Körperschaften selbst ausgeführt,diesen alles Einzelne mehr überlassen, und so jene alte Selbst-ständigkeit des Volks noch einigermaßen erhalten.
In den einzelnen größeren Bezirken versahen die vomFürsten bestellten Landeshauptleute die landesherrlichen Rechteund waren fast dessen Statthalter. Die Fürsten waren in-dessen bei der Regierung unmittelbar thätig und gewissermaßender Mittelpunkt derselben, neben ihnen wenige Räthe, sowohlaus dem Adel als aus dem Bürgerstande, besonders Rechts-gelchrte, welche oft durch förmlichen Contract auf gegenseitige