Der Orden in Prcussen 1411 — 1466. 211
die Unterthancn auch. Nie sei ein Recht gewesen, wedergeistlich noch weltlich, weder bei Heiden noch bei Christen,welches Jemand zwingen könne sich gutwillig unrechtmäßigerGewalt zu unterwerfen. Wenn Einer den Sohn im Ange-sichte des Vaters mordete, oder das Weib im Angesichte desEhemannes verunehrte, oder freie Leute ohne Urtel und Rechthinrichtcte, so lchrctc die Natur selbst einen Jeden nicht alleindie Gewalt abzutrci'bcn, sondern auch an dem Gcwaltthatersich mit der Faust zu rachen. Gott und die Natur hättennicht nur dem Menschen, sondern sogar den wilden Thierencingcpflanzt und zugclassen sich gegen unrechtmäßige Gewaltzu wehren. Wir haben uns zu jedem Rechte erboten, endetensie; wenn das fruchtlos bleibt, soll der Vergewaltigte nicht dasRecht haben, sammt seinen guten Freunden und Gönnernsich gegen solche Gewalt zu setzen? Natürliche und geschrie-bene Rechte erlauben, daß man der Gewalt mit Gewalt be-gegne, wenn man es mit dem Rechte nicht mehr kann. ZurNothwehr hat der Ochs seine Hörner zum Stoßen, das Kindin der Wiege die Nägel zum Kratzen ').
Der Orden vertheidigte sich schwach, das wären alte Sa-chen, längst verjährt, bestritt das Recht zum Bunde, sie stän-den ihrem Herrn nach dem Regiment, und verlangte nächstVernichtung des Bundes sechsmalhunderttausend Floren Strafeund Kostcnersatz. Der Kaiser sprach, der Bund sei unrecht- Rovbr.lich und unkräftig, dennoch wollte er von dem kaiserlichen 1453Bestätigungsbricse desselben das Siegel nicht abreisscn unddie Urkunde für unkräftig erklären lassen. Der Bund wei-gerte sich den Spruch anzunehmcn und warf dem Orden vor,das Urtel mit achtzigtausend Floren erkauft zu haben. ÄncasSylvius, der kluge Kanzler des Kaisers, misbilligte zwar denBund der Unterthancn gegen ihren Herrn, doch ebenso, daßdie Ritter den Prcussen wie gefangenen Knechten begegnenwollten; ihr Übermuth sei kundig, sagte er, sie hatten der Un-terthancn Recht muthwillig gebrochen. Der Papst möge ver-mitteln, damit nicht Krieg und Jammer entstehe. Der Or-
1) Schütz kol. 181 ff. Also ist das Recht des Widerstandes gegenUnterdrückung schon vor Lasayette behauptet worden.
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