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1 (1830) Vom Jahre 1191 bis 1640
Entstehung
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Brandenburg unt. Mkgf. a. d. Hause Anhalt. 65

dem rechten Elbufer und als Pfand die Mark Meissen, Dres-den, Freiberg und Torgau. Gegen Schlesien dehnte sich dieMark über Krossen hinauf bis zur Odra, wo sie in die Odergeht, so daß Sternbcrg, Schwiebus, Züllichau auf dem linkenNdcr-Ufcr dem Waldemar gehörten. König Ludwig der Baicrgab ihm sogar die Lehnsherrlichkeit über Anhalt. Die Graf-1318schaft Lüchow zog Waldemar als ihm heimgesallcnes Lehn einund belehnte damit den Grasen von Kevcrnburg '). Die Machtund Ausdehnung seiner Herrschaft, größer als sie je ein bran-dcnburgischer Markgraf gehabt, erhöhte er äußerlich durch seineLiebe zur Pracht und glanzenden Hofhaltung. Freigebig ge-gen Lustigmacher wie gegen Krieger bis zur Verschwendung,umgab er sich mit einer tapfern Ritterschaft, zog viele Baroneund Große aus der Nachbarschaft an seinen Hof und brauchtesie im Kriege und im Rathc. In Verbindung mit dem Erzbi-schöfe Heinrich von Magdeburg bändigte er den unruhigenAdel seines Landes und zwang die von Alvensleben mit Ge-walt zum Gehorsam.

Als er sich nun ohne Erben sah, rief er seinen unmün-digen Vetter Heinrich den Jüngern, den einzigen Sprossen desanhaltschen Hauses in Brandenburg, zu sich; doch ehe diesernoch mündig wurde, erscholl die Nachricht vom Tode Walde-mars des Großen. Die gute Zeit der Mark Brandenburg en-dete, die bösen Tage begannen schrecklich, wie später nur wie-der im dreißigjährigen und siebenjährigen Kriege.

Jetzt ist es aber Zeit von dem innern und äussern Zu-stande der Länder zu sprechen, deren Geschichte wir beschriebenhaben, denn die Macht Brandenburgs sinkt auf längere Zeit.

Der Hochmeister nimmt seinen Sitz in Preussen, im Mittel-puncte seiner Herrschaft, Schlesien fällt schon in böhmischeHand und Polen fängt an sich wieder zu erheben.

1) Hausens Staatskunbe der preusslschcn Monarchie, und Reite-ln eie rs Geschichte der preussischen Staaten sind für diesen Zeitraum im-mer noch die gründlichsten Werke, welche wir haben.

Stcnzel Gcsch. d. Preußisch. Staats. I.

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