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deutschen Publizisten, der aber keine acta sanetormn schreibt— wird es erwiesen, daß ein Landesfürst die Verträge,Privilegien und Bewilligungen zwischen seinem Vorfahrerund den Unterthanen gar nicht zu beobachten brauche; —daraus folgt, daß er noch weit weniger seine eignen Ver-träge mit ihnen zu halten vonnöthen habe, da ihm die Nutz-nießung dieser Verträge, die in nichts als im Halten oderBrechen besteht, offenbar als Eigcnthümer gebührt. H. Her-kommen sagt das nämliche auf allen Blättern und schwörtgar dazu. — Ja kann es einen Dekan oder Rektor Magni-stkuS geben, der so wenig Vernunft annimmt, daß ihm —da doch nach einer allgemeinen Annahme ein König nichtstirbt, und mithin Vor- und Nachfahrcr zu Einem MannLneinanderverwachsen — nicht der Schluß daraus bcizubrin-gen ist, daß der Nachfahrer seine eignen Verträge für dieseines Vorfahrcrö halten und mithin, da beide nur EinMann sind, eben so gut wie geerbte brechen könne?
Wer philosophisch darüber reden wollte, der könnte dar-thun, daß überhaupt gar kein Mensch sein Wort zu haltenbrauche, nicht bloS kein Fürst. Nach der Physiologie rücktder alte Körper eines Königs (eines Lesers, eines Bcrg-hauptmanns) in drei Jahren einem neuen zu; — Humetreibt's mit der Seele noch weiter, weil er sie für einendahinrinncnden (nicht gefrornen) Fluß von Erscheinungenhält. So sehr also der König (Leser, Autor) im Augen-blick des Versprechens an dessen Haltung gefesselt ist: sounmöglich kann er noch daran gebunden sepn im nächstenAugenblick darauf, wo er schon sein eigner Nachfahrer undErbe geworden, so daß in der Thal von uns beiden am 4tenMai hier kontrahirendcn Wesen am heutigen Mai nichts