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9 (1848) Siebenkäs : drittes und viertes Bändchen
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„wir dir die letzte Ehre erwiesen haben, dich ein wenig hnrtig„aufmachst nnd der noch größer» cntgcgcnläufst, nicht sowol„nm selig zn werden als ein Inspektor; damit dn nach deinem„Tode nicht so wol vor einem strengen Richterstuhl erscheinst,„als dich,selber auf einen setzest! — Spaß über Spaß! Ich„übersehe die Folgen gar noch nicht oder schlecht — die Lei-„chenkaffe muß deiner betrübten Wittwe zahlen — (dn kannst's„der Kasse wieder gut thun, wenn du zn Gelbe kommst);„deine Ringfinger mit dem vcrschwollenen Trauring und voll„Fingcrwürmer schneidet der Tod ab — deine Wittwe kann„heirathcn, wen sie will, so gar dich, du auch" —

Aus einmal schlug Lcibgebcr vierzigmal auf seine Schen-kel und rief: „ei, ei, ei, ei, ei w.! —> Ich kann's kaum„abwartcn, daß du erblassest. . . Höre, dein Tod kann zwei„Wittwcn geben. . . Ich berede Natalien, daß sie sich bei der„königl. preußischen allgemeinen Wittwenvcrpfleganstalt auf„deinen Tod eine Pension von 200 Thlr. jährlich versichern„lasset *). Dn kannst es der k. pr. allgemeinen Wittwenverpflcg-„anstalt wieder hcimzahlcn, sobald du das Nöthige erringst.„Du mußt deiner künftigen Wittwe, wenn sic dem Vcnncr„einen Korb gibt, heimlich ein Brod- und Fruchtkörbchen auf-

*) „Der Vater darf für seine ledige Tochter, der Bruder für„die Schwester re., jede ledige oder verhcirathete Manns-person für die ledige Weibsperson eine Pension versichern„lassen, ja sie kann sich selber eine Mannsperson wählen,„auf deren Tod die Versicherung gestcllet wird. — Beide„werden als Eheleute angesehen, und sie behält wie eine„wahre Wittwe bei der Heirath die Hälfte." Reglementfür die k. preuß. allgemeine Wittwcnvcrpsiegungsanstalt. v.28. Dez. 1775. §. 29.