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sie religiöse Unterthancn sicherte, ohne sie der Erfüllung der bürger-lichen Pflichten zn entziehen, und nur unter dem Einflüsse treuloserund ihrem eigenen Interesse gerade zuwiderlanfender Einflüsterungenhaben einige Fürsten heftig gegen diese Einrichtung gekämpft. Falschist dabei auch, daß die vom heiligen Franziskus seinem drittenOrden (1221) gegebene Regel und die Entstehung der Tertianerden Einfluß der Klöster übermäßig erhöhten. Wohl hatten sic ohneZweifel die von nun an allgemein gesicherte Erhaltung der Rechtedes heiligen StnhlcS zur Folge; allein die Handhabung der katho-lischen Einheit ist die Grundfeste deö religiösen Gebäudes, und diepäpstliche Macht schadete durch ihre Ueberlegenheit noch nie denVölkern.
Es wurde jedoch nicht Jedermann ohne Unterschied in diesendritteir Orden ausgenommen. Man stellte zuerst Untersuchungen an,ob der sich meldende katholische Christ der römischen Kirche gehor-sam sei, ob nicht irgend eine Schandthat ans ihm laste; man zogvon seinem Stande, von seinem Amte oder von seinem BetragenNachricht ein, besonders aber, ob er nicht durch die Bande der Eheverbunden sei, ein Umstand, welcher seiner Aufnahme hinderlichwar, wenn er nicht die Einstimmung seines Weibes und das Weibhinwiederum die ihres Mannes hatte. Sodann mußten die Auf-znnehmenden ein Noviziatjahr erstehen, während dessen man sichsorgfältig der Reinheit ihrer Absichten versicherte und sie sofort dasGelübde ablegen ließ, indem sie versprechen mußten, ihr ganzesLeben hindurch Gotteö Gebote zu erfüllen, und für die Uebertrctnngder Regel bei der Untersuchung des Visitators Genüge zn thun.Nach der Gelübde-Ablegung konnte man nur ans dem dritten Ordenauötreten, wenn man in ein Kloster ausgenommen wurde. Gemäßeiner sehr weisen Vorsicht war der Tertianer verpflichtet, in denersten drei Monaten nach seiner Gelübde-Ablegung sein Testamentzu machen. Ohne Zweifel sollte dieser Aet seine Lossagung vonden irdischen Gütern besiegeln und ihn ganz der heilsamen Beschäf-tigung mit dem Tode übergeben. Das Gewand mußte ans gerin-gem Tuche, das weder ganz weiß, noch ganz schwarz war, beste-hen, und jedes weltlichen Schmuckes entbehren; nach Umständendurfte man es auch unter Gewändern von weniger gesetzlichem