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frei sein, während das feudale Recht, im Fall, daß ein Lehenauf ein Weib übergeht, dem Lehcnsherrn die Macht zugesteht,die Wahl des Ehegenossen zu bestimmen. Man leitet diesvon dem Grundsätze her, daß der Lehensherr der eigentlicheGeber des Lehens war, dem stets daran liegen mußte, daßdie Heirath des Vasallen nicht Jemand einsührte, der demLehensoberen feindlich gesinnt wäre. Sodann möchte darzu-thun sein, daß dies Recht, dem Vasallen in gewisser Hinsichtdie Wahl des Gatten vorzuschrciben, blos dem Obern zukommt,von welchem das Lehen ursprünglich hcrrührt- Es ist daherkeine grobe Unwahrscheinlichkeit, wenn ein Vasall Burgundsin den Schutz des Königs von Frankreich flieht, dessen Vasallder Herzog von Burgund selber war; auch verletzt es dieWahrscheinlichkeit nicht, zu versichern, daß Ludwig, gewissen-los wie er war, den Plan gemacht habe, den Flüchtling zueinem Bündnisse zu verleiten, welches nachtheilig, ja gefähr-lich für seinen furchtbaren Verwandten und Vasallen von Bur-gund werden sollte.
Ich kann noch bemerken, daß der Roman Quentin Dur-ward, der in der Hcimath eine größere Popularität als einigeseiner Vorgänger erreichte, ebenfalls einen ungewöhnlichen Er-folg auf dem Continente hatte, wo die historischen Anspielungennoch vertrautere und bekanntere Ideen erwecken mußten.
AdboiSford, am i. Dec. i8Zi-