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2 (1851) Robin der Rothe
Entstehung
Seite
108
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setze in Anspruch nähme, die durch jenes große Ercigniß gesichertworden wären.

Der Friedensrichter wurde ungeduldig, nahm eine Prise, undschien in großer Verlegenheit zu sein, während der Herr AnwaltJobson mit aller Zungcngeläusigkeit seines Amtes, das Statut 3 ivon Eduard m. überflog, durch welches Friedensrichter berechtigtwerden, alle Die, welche sie strafbar oder verdächtig finden, zu ver-haften, und in das Gefängniß zu bringen. Der Schuft wendetesogar meine eigenen Gründe gegen mich, indem er anführte:Daich nach meinem eigenen Geständnisse das Wesen und Benehme»eines Räubers oder Bösewichtcs angenommen, hätte ich mich frei-willig dem Verdachte ausgesctzt, über den ich mich jetzt beklagte,und mich in den Bereich jener Acte gebracht, indem ich absichtlichden Schein und das Acußere der Schuld auf mich geladen."

Ich bekämpfte seine Gründe wie sein Geschwätz mit Unwillenund Zorn, und bemerkte, ich würde, wenn es nöthig wäre, dieBürgschaft meiner Verwandten beibringcn, welche, wie ich hoffte,nicht verweigert werden könnte, ohne den Beamten in den Verdachtder Ungerechtigkeit zu bringen.

Verzeiht, mein werther Sir, verzeiht," sagte der uner-sättliche Schreiber,das ist ein Fall, in welchem weder Bürg-schaft noch Handgelöbniß angenommen werden können. Der Dieb,der auf Grund schweren Verdachtes verhaftet werden kann, darfnach dem Z. Statute König Eduard's nicht auf Bürgschaft sreige-lassen werden, da durch das Statut alle Die ausgenommen sind,welche bei einem gewaltsamen Raube befohlen, oder selbst mit Ge-walt angewcndet haben;" und er deutete an, daß Sr. Gnadengut thun würden, sich daran zu erinnern, wie dergleichen durchgewöhnliche Schrift oder ohne alle Schrift, nicht zu lösen wäre.

So stand die Unterhaltung, als ein Diener eintrat, und demMr. Jobson einen Brief übergab. Kaum hatte er ihn hastig über-