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1 (1857)
Entstehung
Seite
507
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kommen zugewiesen werden solle'). Diese Gunst erwiderte nachmalsder Hochmeister durch eine ausnahmsweise nur für die Diöcese die-ses Erzbischofs geltende Verordnung, indem er auf das dem Ordenvom Rom. Stuhl ertheilte Privilegium, nach welchem Ordensgeist-liche bei einer Suspension des Gottesdienstes oder ausgesprochenerExcommunication der Sentenz eines Bischofs nicht unterworfen seinMen und Mitbrüder des Ordens von keinem Bischof excommuni-cirt werden könnten, aus Wohlwollen gegen den Erzbischof und umsich dessen Gunst zu erwerben, in Betreff der Cleriker in der Main-zer Diöcese Verzicht leistete und bestimmte, daß diese Cleriker, umdie Auctorität des Erzbischofs nicht zu schmälern, dessen erzbischöf-licher Jurisdiction eben so wie andere dem Gebot des ErzbischofsFolge leisten sollten, nur mit der Ausnahme, daß bei verschlossenenThiiren von ihnen stiller Gottesdienst gehalten werden dürfe. Jedochsolle solcher Gehorsam nur allein dem Erzbischof von Mainz, sonstIkinem seiner Prälaten erwiesen werden^). Der nachfolgende Erz-d lischof Siegfried III. beschenkte das Ordenshaus zu Koblenz füralle seine Güter mit völliger Zollfreiheit auf dem Rhein und seinej Nachfolger Christian II. und Gerhard 1. wiederholten die Scheu-lang'). Der letztere bewies dem Orden auch dadurch noch seinebesondere Gunst, daß er ihm den ruhigen und ungestörten Besitzaller der Kirchen, Kapellen und Zehnten znsicherte, so viel er derenl « irgend in seiner Diöcese erhalten mögeH. Auch die nachfol-genden Erzbischöfe bewährten sich oft als des Ordens wohlthätige! Gönner. Werner von Eppstein wollte ihm dadurch sein Wohlwollenbezeugen, daß er ihm für alle seine Schiffe mit selbsterzeugten! Ladungen die Zollfreiheit auf dem Rhein und Main noch erwei-! vte'). Gerhard II. von Eppstein sicherte dem Deutschmeister Kon-! rad von Fenchtwangen die ihm von mehren Prälaten bestrittene Be-sagniß zu, Ordenspriester in Pfarrkirchen ganz nach seinem Gutbe-sinden und wie es ihm irgend zweckmäßig scheine, ungehindert ver-letzen zu können und gebot den Prälaten bei strenger Ahndung, denMeister in dieser Freiheit in keiner Weise zu beschränken °). Und

Urk. bei LeuQes 33. 42.

') Urk. vom I. 122.. bei Lnäen. IV. 869—870.

') Urk. von den I. 1245, 1249 u. 1253 Lei Lennes 121. 134. 141.

I ') Urk. vom. I. 1253 bei Urre§er 1. 34.

') Urk. vom I. 1265 bei Lennes 181.

°) Urk. vom I. 1290 bei Onsgsr I. 100.