Kaiser und König soll ihm diesen Titel geben, mit dem Anhang:„unser und des Reichs Fürst." Das Gotteshaus zu Reichenau soll*aber fernerhin in allen seinen Würden, Stand und Wesen bleiben,wie es von Alters her gewesen ist. 3) Der jetzige und jeder künf-tige Landkomthur an der Etsch soll mit dem genannten Gotteshansedem Hanse Oesterreich auf ewig unterworfen, anhängig und gehorsamsein, ihm dienen nach des Gotteshauses Vermögen wie andere demHause Oesterreich unterworfenen Gotteshäuser und Prälaturen. 4)Dagegen soll jeder Erzherzog von Oesterreich jeden Landkomthur ander Etsch bei aller seiner Obrigkeit und Gerechtigkeit handhaben,schützen und schirmen, auch das Gotteshaus nicht über Vermögen„nd auf unbillig? Weise beschweren lassen. 5) Dasselbe soll hinfortdem Benedictiner-Orden nicht mehr anhängig und unterworfen sein,dagegen aber jeder Landkomthur dasselbe zu allen Zeiten mit Prie-stern seines Ordens oder auch mit weltlichen besetzen und den Got-tesdienst stets ordentlich und gewissenhaft halten lassen. 6) DerSandkomthur Heinrich von Knöringen soll im Bezirk von Reichenau»ach des Kaisers Rath mit dessen Beihülfe eine Befestigung undGegenwehr erbauen, darin aber jeder in der Grafschaft Tirol re-gierende Erzherzog ewige Oeffnung haben. 7) Die Erzherzoge vonOesterreich sollen die Kastvogtei und den Schirm über das Gottes-haus niemals einem andern anbefehlen oder vergeben, sondern im-merdar selbst behalten. 8) Der Kaiser soll den Bischof von Costnitzund dessen Kapitel in den Forderungen und Anrechten, die sie anReichenau zu haben meinen, zufrieden stellen und der Landkomthurihm dabei mit 1000 oder 1500 Gulden zu Hülfe kommen, auch derStadt Costnitz ihre Kosten mit 200 Gulden decken. 9) Der Kaiserverpflichtet sich, zu dieser Inkorporation der Abtei auch die Confir-niation des Papstes auszuwirken'). Diesen Vertrag sandte derkandkomthur sofort zur Genehmigung an den Hochmeister, mit derBitte, auch seiner Seits durch den Procurator zu Rom die päpstlicheKonfirmation zu fördern °).
') Der Vertrag zwischen dem Kaiser und dem Landkomthur in Abschrift»hue Datum im Arch. zu Königsberg.
h Schreiben des Landkomthurs an der Etsch, dat. Gmnnda am 14. Aug.1511, mit einer Instruction für Heinrich von Miltitz Pfleger zu Neidenburgmd Georg von Polen;, Gesandten des Hochmeisters, die der Landkomthur Le-austragt hatte, die Sache dem Hochmeister mündlich und gründlich auseinanderI» setzen.