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Königen verliehenen Privilegien und Freiheiten als unverletzlichtend zu bestätigen, sondern er fügte ausdrücklich auch manche neueBegnadigungen hinzu. Er verordnet: Keiner, wer er auch sei, solle!solche Leute, die um ihres eigenen Heils oder Schirms willen indes Ordens Häuser flüchteten und ihr Gut dahin brächten, mit Ge-walt in solchen Häusern sahen, gefangen halten oder ihnen etwasnehmen und sonst zu Leid anthnn, „damit er entschone Gottes Ehreund dersclbigen Häuser Freiheit." Er verfügt ferner: „Wir gebenund verleihen den Ordensbrüdern alle Freiheiten, Eigenschaften,,Herrlichkeiten, Rechte und Nutzbarkeiten, die der Deutsche Orden er-worben und hergebracht hat, als weit daS heilige Römische Reichist, über desselbigen Ordens Herrschaften, Schlösser, Festen, Städte,Märkte, Bogteien, Gerichte, Dörfer, Leute und Güter, in deren Vc-sitzung und Gewehr sie jetzund sind und die der Orden, seine Ge-;bietiger und Brüder von uns, dem Reiche und anderswo erworbenund an sich gebracht haben oder fürbas redlich erwerben und an siHbringen werden, und wollen, daß sie daran niemand, von welch»Stand und Würden er auch sei, mit Vogtrecht, Geschoß, Steuminzj >Beten, Fuhren, Diensten, Tatze, Ungeld, Burgengeld, Geleiten, Zöl?len, Atzungen oder sonst einigerlei Beschwerungen oder Aussetzungen,'wie man sie nennen mag, an allen ihren und des Ordens Unter-thanen, Gütern und Leuten nicht bekümmern, hindern, beschädigen/beleidigen oder irren solle in keiner Weise." Der König verordnetferner: Niemand solle in des Ordens Häusern oder Gütern Her-berge nehmen, noch Hunde oder Pferde in sie legen wider ihrenWillen ohne redliches Herkommen. Als besondere Gnade wird ihnenauch bewilligt, daß niemand ihre Brüder, Diener, Mannen oderarmen Leute vor das königliche Hofgericht oder andere geistliche oderLandgerichte laden könne; man solle dieselben vor den Meister oderKomthur weisen, unter denen sie säßen, da Recht zu nehmen, es seidenn, daß den Klägern das Recht verzogen würde oder die SaÄgeistlich wäre. Im Fall aber jemand den Meister des Ordens niitdem Recht anzusprechen hätte, so solle er sein Recht vor dem Rom.Könige suchen. Hundert Mark Goldes und des Königs schwere Un-gnade wurden dem als Strafe gedroht, der diese Freiheiten des Or-dens irgendwie verletzen würde').
') Urk., dat. Heidelberg Sonntag nach Mariä Himmelfahrt 1403 in Hifinktdiplomat. Unterricht nr. 20. Brandenburg. Usurpat.-Gesch. p. 130.131. l,ü-