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1 (1857)
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ein der Ballei zugehöriges Dorf oder eine incorporirte Pfarrkichdem einen oder dem andern Komthurhanse zugehören solle'). ^übte ferner in diesen Balleien auch unmittelbares Strafrecht. Meinst der Ordensritter Hans von Mitterbach wegen Ungehorsam s«der ihm zugewiesenen Verwaltung vom Landkomthur von Oesterreichbestraft worden war, entband ihn zwar der Hochmeister auf Für-bitte des Erzherzogs Ferdinand" von dieser Strafe, bestimmte jedrch,daß seine sämmtlichen Erbgüter, die er jetzt besitze oder noch erhalte,nach seinem Tode dem Orden anheimfallen, er selbst an hohen Feste«zum Zeichen seines Gehorsams in seinem Ordenshabit sich dmLandkomthur jeder Zeit präsentiren und jedesmal mit Beichte de«Empfang des Sacraments begehen solle. In Zeiten finanzieller Be-drängnisse inachte der Hochmeister an die Landkomthnre seiner Bal-leien nicht selten auch Ansprüche von außerordentlichen Hülfsstemi»vom Ertrage ihrer Einkünfte. Nun cntgegnete ihm zwar derLand-komthur im Elsaß, als er von diesem iin Jahre 1411 eine Beist«von 3000 Gulden verlangte: er könne sie ohne Rath seiner Geiik-tiger nicht bewilligen; er wolle diese zusammenberufen und dmMeister zu wissen thun, „was ihrer aller Meinung und Vermöge«sei." Allein der Hochmeister erneuert seine Forderung und füg!hinzu: er verbitte sich im voraus jede ausweichende Entschuldigung,zumal da ihm seine drei übrigen Kammer-Balleien bereits mit eiimsolchen Beisteuer zu Hülfe gekommen seien. Und in einem ähnliche«Falle schrieb späterhin der Hochmeister dem Landkomthur im Elsas:„Wir ermahnen euch, als wir es höchst und getreulichst können, dasihr uns schaffet und entrichtet, was ihr uns von der Ballei ver-pflichtet seid." In Kriegszeiten hatten überdies diese Balleien achdie Verpflichtung, auf des Meisters Erfordern mit bewaffneten Heer-haufen Zuzug bis nach Preußen zu leisten und sie brachten dakioft große Opfer, besonders zur Zeit des unglücklichen Bundes-krieges.

Der Hochmeister machte in diesen Balleien zuweilen auch daS

') So bestimmte schon der Hochmeister Anno von Sangerhausen 1272, dii !verödete Dorf Aronls in der Ballei Mähren solle fortan zur Ballei Oesterreich !gehören, nä loormünm bomlnlbns, gut nrnnoionos ibläsm oonstrnant et oräiwnostro üesorvlant tomxors ogortnno. Der Hochmeister Burchard von Schn«- !den verfügte 1287, daß die dem Hause Koblenz incorporirte Pfarrkirche zuHn-born künftig dem nenerrichteten OrdenShanse zu Wetzlar zngewiesen sein solltEntdeckter Ungrund Urk. nro. XXXV.