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1 (1857)
Entstehung
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i„ dem nämlichen Jahre 1522 trat auch in der alten, getreuen BalleiOesterreich eine Partei unter den dortigen Ordensbeamten mit derBehauptung auf: die Ballei besitze das Recht, sich ihre Landkomthurefrei selbst zu wählen. Kaum aber davon benachrichtigt, sandte so-fort der Hochmeister einen Abgeordneten, welcher der Partei erklärenmußte, wie sehr es ihn befremde, daß sich etliche erkühnten, demalten Herkommen Trotz zn bieten und es in frevelhafter Weise um-stoßen zu wollen. Wo solche Gedanken aus teufelischer Eingebungeingewurzelt wären, möge man von solchem Jrrthum abstehen, daer nur zu Zwietracht führe. Noch wolle er lieber mit Milde alsmit Schärfe verfahren. Wofern man aber von dem Beginnen nichtMasse, werde er den Beistand des Erzherzogs Ferdinand gegen denFrevel in Anspruch nehmen.

Mit gleichem Ernste übte der Hochmeister in seinen Balleienauch die Befngniß ans, Landkomthure ihrer Aemter zu entlassen, so-, bald er sich überzeugte, daß ihre Verwaltung oder ihre Verhältnisseder Ballei zum Nachtheil gereichten. So geschah es einigemale inder Ballei Koblenz. Da entließ er den Komthur Philipp von Ken-denich ohne weitere Angabe der Gründe seines Amtes und übertruges dem alten Pfundmeister zu Danzig Eberhard von Nakheim mitden Worten: „Wir befehlen Euch als wir es höchst und ernst kön-nen, daß Ihr den Herrn Eberhard in das Amt einweiset, ihm auchAlles, das zu dem Amte gehört und Ihr dabei gefunden habt, über-antwortet und folgen lasset, und weil, wie Ihr wisset, das Amt sehrdahinter gekommen ist, so lasset es ihm desto besser und nehmet auchüberall nichts von dannen; seid ihm zn allen Dingen desto räthlicherund beiständig."

In diesen vier Balleien standen dem Hochmeister in so weitvollkommene Hoheitsrechte zu, als sie ihm in den Gränzen seinerAmtsgewalt überhaupt vorgezeichnet waren. Ihm allein waren dieGebietiger in denselben in Sachen der innern Verwaltung unbedingtGehorsam schuldig. Er habe mit dem Deutschmeister nichts zuschaffen, sondern stehe mit den Seinigen nur im Gehorsam des Hoch-meisters, erklärte im Jahre 1439 der Komthur zu Koblenz, als jenerin seinem Streite ihn auf seine Seite locken und dem Hochmeisterabspenstig machen wollte. Versetzungen von Ordensbrüdern aus denConventen der Kammer-Balleien in andere Ordenshäuser außerhalbhingen nur von des Hochmeisters Entscheidung ab und mußten vonihm erbeten werden. Er verfügte hier ohne weiteres darüber, ob