in Deutschland Vorbehalten nachgeschriebene Landkomthureie» WBalleten, mit Namen Oesterreich, Etsch, Koblenz und Elsaß, dj,ohne Mittel in seine Kammer gehören, damit ein jeglicher Hof-meister zu thun und zu schaffen habe nach seinem Gefallen undEr-keuntniß, und sonderlich wenn sich einer des Ordens gehorsam „tzin ritterlicher Uebung männlich gehalten hat, daß man ihn in dn ,Balleien eine zu einem Landkomthur verordnet und sein Lebenllniz'als in seinem väterlichen Lande bleiben lasse, dadurch viel ritterlich! -Thaten geschehen und namhafte Geschlechter, die bisher den Ock« ^erhalten, sich desto lieber in das Land Preußen als dem oberst!,,Haupt des Ordens begeben."
Die volle Richtigkeit dieser Angabe dürfte jedoch nicht ganz achiZweifel stehen. Für die Balleien Oesterreich, an der Etsch „,,dKoblenz möchte sie allerdings zwar geltend sein oder doch Wahnsin sich fassen'); was jedoch die Ballei Elsaß betrifft, so wisse» viraus urkundlichen Zeugnissen, daß sie in früherer Zeit nicht zu t«Kammer-Balleien des Hochmeisters gehörte, sondern ihm erst zurZeit des Hochmeisters Konrad Zolner von Rotenstein gegen cmAnleihe von 60,000 Gulden vom Deutschmeister verpfändet wurde').Der Deutschmeister Konrad von Eglofstein ersuchte zwar beim An-tritt seines Amtes 1396 den Hochmeister Konrad von Jungingen,dem Orden in Deutschland zur Tilgung seiner schweren Schuldkndie geliehene Geldsumme nachzulassen und zugleich ihm auch dieBallei zurückzugeben. Allein der Hochmeister erließ von der Anleihenur 50,000 Gulden und versprach die Zurückgabe erst dann, wen»der auf der Ballei noch haftende Rest ihm entrichtet sein würde. iDa indeß diese Einlösung nicht erfolgte, so blieb die Ballei seiidm
h Oo IVal llootioidi. I. 333 erwähnt der vier Kammer - Balleien wHochmeisters und fügt hinzu: On ctoit roiuargnor, aeux kUIr-aco, ilot,«-dlenao vt ctv I'4.cIiAv vnt e'tö lonA-toms I» Mi-iolliotion ciu Llnitro d'lttoinaAiio, avant üe ziasser iminocliatvinent nous oello cln Oranü-idlaitrc. Mierfahren aber nicht, worauf sich diese Behauptung stützt und warum nichtsder Ballei Oesterreich dabei erwähnt wird. Was darüber S. 334 gesagtbleibt unklar, und auch Bachem S. 7 bringt keinen haltbaren Beweis, d«!diese Ballei einmal dem Deutschmeister untergeben gewesen sei.
0 In einem Schreiben an den Deutschmeister im I. 1495 sagt auf dnHochmeister selbst: die Ballei Elsaß habe früher zum Gebiete des Deutschmeister!gehört,, sei aber durch Verpfändung an den Hochmeister gekommen (Arch. Z».^nigsberg). Jedoch nicht erst 1444, wie De IVat I. 334 meint.