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in die Ballei Sicilien ziehen'). Die bis in alle Einzelnheiten mitder größten Genauigkeit eingehenden Berichte beweisen zugleich, d»jdie Landkomthure und Komthure verpflichtet waren, den Visitatm»jeder Zeit alle ihre Rechnungen und den ganzen sächlichen und finan-ziellen Zustand ihrer Balleien und Ordenshäuser vorzulegen.
Für die Kammer-Balleien des Hochmeisters erhielten von ihn,die Bisitatoren in der Regel eine auf eine Ballei bestimmt lautendeVollmacht, in welcher der Landkomthur, die Komthure, Beamte undalle übrigen Ordensbrüder zum unbedingtesten Gehorsam in alle»Verfügungen und Anordnungen der Visitirer hingewiesen wurde».„ Wir haben ", heißt es darin, „ den gegenwärtigen Beweisen, darAmt der Visitation in der Ballei befohlen und befehlen ihnen auchdas in Kraft dieses Briefes und geben ihnen vollkommene, ganz,Macht, daß sie nach unsers Ordens Regel, Gesetz und Herkomuusin allen Sachen, Ordnungen und Bestellnissen, die dazu gehören,!»allen und jeglichen Personen und Gliedern unsers Ordens in duBallei, in allerlei Schulden und Lastern, den großen, größeren undallergrößten, offenbaren und heimlichen und sonst in allen Schülin-gen (Mängeln) und Gebrechen, welcherlei die auch sein mögen, kmausgenommen, das Amt der Visitirung üben und vollführen solle»."Er befiehlt dann und fordert alle Komthure, Amtleute und Brüll,der Ballei auf, den Visitircrn in allem dem, was zu ihrem Ami,gehöre, Gehorsam zu beweisen, ihnen in allen Dingen untertlMzund willig zu sein, wie es sich gebühre und sie es ihnen schuldigseien ').
Erscheinen die Visitirer in einer Ballci, so geschieht die Visi-tation in folgender Weise. Zunächst beruft der Landkomthur ei»,Versammlung aller Ordensbrüder, in welcher die Visitirer den ihn,»ertheilten Auftrag zur Visitation bekannt machen und ihren Begla»-bigungsbrief den Versammelten vorlegen. Darauf fordern sie ihm
') Es heißt in einer solchen Vollmacht vom I. 1491: Die Visitirer i«>bevollmächtigt Iiostri Iioirriire kt pro Iioliis äiotam Laliviani eiusgue äom!et tratrea visitanäi, conipnta et ealonlos rr yuibnovia oKeialibns pstenäi e>rseipienäi, äeteetuo ynosourniue et exoessrrs iirgriirsirär et punienüi, äsli»«zrreirtes yuogue et inobeäientes eorri§enäi, teneirär, oaxienäi st inoaroermii.llasZer III. 163.
Eine sehr aussührliche, in alle Einzelnheiten des Ordenslebens eingehendVollmacht (die wir später noch oster benutzen werden) ertheilt der Hochmisinden Visitirern der schon erwähnten allgemeinen Visitation im I. 1451.