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mäßig auch beim Tode eines Laiidkomthnrs statt, wenn bis zur Er-nennung eines Nachfolgers für die Ballei ein Statthalter ernanntwerden mußte.
II.
Die Ordensvisitationen.
Wir hörten bereits, welche hohe Wichtigkeit für „des Orden-langwieriges Bestehen und seine ehrliche Regierung" einst ein Hoch-meister der „vollkommenen Visitation" desselben znschrieb. Aber auchdas Alter hatte sie gewissermaßen, so zu sagen, geheiligt. Schonin frühster Zeit, als der Orden im Abendlande, zuerst in Italienund dann weiter und weiter in allen Gauen Deutschlands sich s«bedeutend verzweigt, überall angeheimt und so zahlreiche Besitzungengewonnen, trat für das Oberhaupt die Nothwendigkeit ein, sich vonZeit zu Zeit über die inneren und äußeren Zustände der iu allenLanden zerstreut liegenden Ordenshäuser, wie über das gesetzlicheLeben ihrer Bewohner in genaue Kenntnis; zu setzen. Und was dieNothwendigkeit forderte, schrieb auch schon das Gesetz vor'). Agalt für eine wesentliche Pflicht des Hochmeisters, zu gewissen Zeitenin sämmtlichen Ordenshäusern der Balleien durch ausgesandte Be-vollmächtigte, Visitatoren oder gemeinhin Visitirer genannt, Visita-tionen veranstalten zu lassen, durch deren Ergebnisse er mit kninnern Zuständen des ganzen Ordens aufs genaueste bekannt wurde,denn sie erstreckten sich nicht blos über die Balleien in Deutschland,sondern auch über Böhmen, Mähren, Gallien, Italien bis »achApulien und Sicilien hinab"). Zuweilen indeß beschränkte sich eineVisitation auch nur ans eine einzige Ballei, namentlich wenn keimTode eines Landkomthurs in einer seiner Kammer-Balleien der Hoch-meister genaue Kenntnis; über ihren Zustand und über den Nachlaßdes Verstorbenen zu erhalten wünschte.
Verschieden von diesen Visitationen, jedoch in vieler Hinsicht
'1 Ordens-Statut. Gesetz IX.
Visitations-Vollmacht vom I. 1380 im Buche Vormnlaria x. 18 EArch. zu Königsberg. Ebenso in einer Visitations-Vollmacht des Hochmcismivom I. 1409. Voigt Ooäox äixloraat. krnssiae III. 188.