Haufen zu Roß und Fuß, sondern auch eine bedeutende GeldsuuWzu Hülfe gesandt, aber zugleich aus Besorgnis der Hochmeister mitzdie aufgebrachten Deutschen Soldtrnppen in ihren Forderungen nichlgehörig befriedigen können und diese dann, wie mehrmals schon frü-her, sich an den Deutschen Balleien schadlos halten, sich von ihn,die urkundliche Versicherung ausstellen lassen, daß, wenn dieser Falleintrete, der Hochmeister verpflichtet sein solle, ihm binnen eiimhalben Jahre den berechneten Schaden an den Balleien vollständigund genügend zu vergüten. Geschehe dies nicht, so solle der Deutsch-meister befugt sein, nach Maaßgabe des Schadens entweder beikBalleien Koblenz und an der Etsch oder eine derselben so langemBesitz zu nehmen und darüber zu schalten und zu walten, bis er inseiner Schadenforderung vollkommen befriedigt sei'). Der v»Deutschmeister gefürchtete Fall war nachmals wirklich erfolgt; ttschlug den von dem unbefriedigten Söldnervolke in den Deutsch»Balleien verübten Schaden auf 70,000 Gulden an, eine Suiunir,die zu zahlen dem Hochmeister unmöglich war. Zwei Jahre gingt»unter immer wiederholten Mahnungen hin. Endlich im Frühlingdes Jahres 1524 machte der Deutschmeister von seinem Rechte Go-brauch, sandte von Wien aus an die Komthure und sämmtllchAmts- und Conventsbrüder der Ballei Koblenz die erwähnte SchU-losverschreibung mit der Meldung, daß er jetzt ihren Inhalt in An-wendung bringen wolle und forderte sie ans, ihn sofort als ihmObersten anzuerkennen und ihm wie bisher dem Hochmeister Gehor-sam zu leisten, so lange bis ihm sein Schaden vergütet sei. Zugleicherließ er auch eine Aufforderung an den Hochmeister, ihm diese sei»!Kammer-Ballei zu seiner Verwaltung zu überweisen und die Wik-tiger des Gehorsams gegen ihn zu entbinden^),
In dieser Stellung stand jetzt der Hochmeister, durch den M-lust einer seiner Kammer-Balleien noch Mehr verarmt, dem Deutsch-meister gegenüber. Was half es da, wenn er gegen dessen Sessionim Reichsrathe um dieselbe Zeit eine Protestation entwarf, woriner erklärte, daß er als Oberster und Haupt des Ordens nicht dar««
') Das vom Großkomthur im Namen des Hochmeisters für den De»O-meister ausgestellte Document, dat. Freitag nach Margaretha 1520.
') Sämmtliche urkundliche Verhandlungen darüber im Arch. zu KöliigsbGSchreiben des Deutschmeisters an den Hochmeister, dat. Mergentheim «m 1Matthäi 1524.