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! da; Viele fürchteten eine völlige Auflösung des bisherigen Verbandes.
- Nur die Balleien Westphalen, Alten-Biesen, Marburg und Utrechtf - nebst seinen Kammer-Balleien hielten noch offen und treu am Hoch-s i uicister »nd eine Anzahl von Gebietigern erklärten: „wenn die Sonnest scheine, bedürfe man keiner Kerzen; wo der Hochmeister gebiete, über-f steige sein Gebot das aller andern Gebietiger." Andere aber, wiest der Laiidkomthur von Sachsen, standen in lauer Gesinnung da.st Andere hatte der Deutschmeister für seine Partei gewonnen. Nuns i trat zwar der Papst Eugenins IV. mit dem warnenden Worte da-st zwischen, den Deutschmeister bedeutend: der Hochmeister sei mitnich-st ten seiner Jurisdiction unterworfen, sondern nur der päpstlichen;st cr habe kein Recht, von diesem den Widerruf des mit dem Königest von Polen geschlossenen Friedens zu fordern, er solle von seinem° - Beginnen ablassen, sich mit dem Hochmeister versöhnen und ihm alsst seinem Obersten Gehorsam leisten; denn wie er wolle, daß die ihmH »ntcrgebenen Ordensbrüder ihm gehorsam sein sollten, so geziemest ihm selbst auch solches gegen den Hochmeister als des Ordens Ober-; Haupt; wo nicht, so werde der päpstliche Stuhl Maaßregeln ergrei-ft,i, wie sie sich gegen Ungehorsam und Zwietracht gebührten unddarin niemand schonen'). Allein dieses drohende Wort des Papstesendigte den Streit noch keineswegs; er zog sich bis ins Jahr 1441^ hinein; erst der Hochmeister Konrad von Erlichshanscn glich sich mitz dem Deutschmeister über die Streitfragen ans und erklärte zugleich,» daß diejenigen Landkomthnre und Komthnre, welche sich in demj Streite von dem Verbände mit dem Deutschmeister losgesagt undr mit ihm verbunden gehabt, forthin wieder jenem und dessen Nach-folger als zum Deutschen Gebiete gehörig nnterthänig und gehorsamsein und getreu seinen Geboten folgen sollten').
Aber cs ward auch kein Streit wieder mit solcher Heftigkeits und Erbitterung geführt. Wie die Deutschmeister sich ohne Wider-streben den alten Ordnungen und Gesetzen fügten, so unterließ esauch der Hochmeister nicht, in Dingen, welche irgend wichtige Ver-änderungen in den bestehenden Zuständen des gesammten Ordensl betrafen, den Rath und die Einwilligung des Deutschmeisters ein-I ,
I Bnlle des Papstes Engen IV. an den Deutschmeister, dat. Bologna 21.Aa». 1437. I.'omuiissio domini papc ncl ^roos^toroin ^Vlruns-nnis oretonnsketa im Arch. zn Königsberg.
') Vgl. Boigt Preuß. Geschichte VIII. 6.