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1 (1857)
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„nd besten. Jndcß ließ sich der Hochmeister nicht immer dadurchi,i seiner Wahl bestimmen, denn als beim Abgänge Josts von Ven-ningen 1454 das Wahlkapitel den Landkomthur von Franken Ulrichvon Lentersheim und den Komthur zu Mergentheim Albrecht vonGebsattel in Vorschlag brachte nnd den letztem als den „wegesten,den man zum obersten Gebietiger wünschte", benannte, fand sich derMeister bewogen, nicht diesem, sondern dem erstem die Bestätigungzu ertheilen und dieser gelangte auch nachmals wirklich znm Meister-amte, ohne daß der Hochmeister sich weiter darüber erklärte, weshalber den ihm besonders Empfohlenen nicht berücksichtigt habe, der Be-stätigung Ulrichs von Lentersheim nur die Worte hinzufügcnd: siesei geschehen „mit reifem Rath, Willen und Vollbort unseres Ka-pitels" '). Wie geschmeidig mau sich aber jetzt iu das alte Herkom-men fügte, zeigte sich bei Ulrichs von Lentersheim Abgang im Jahre>479. Die damalige Mittellosigkeit des Deutschmcister-AmteS be-weg die Gebietiger, statt eines Meisters vorläufig nur einen Statt-halter zu erwählen und schlugen als solchen dem Hochmeister denKomthur zu Blumeuthal Reinhard von Neipperg zur Bestätigungder; sie fügten jedoch hinzu: Sie hätten wohl bedacht, daß sie zweiPersonen hätten benennen sollen; daß sie dies nicht gethan, geschehenicht in der Meinung, damit des Hochmeisters Obrigkeit irgendwelchen Abbruch zu thun, sondern nur um des Ordens Ehre undNutzens willen. Um jedoch jeder Beschwerde des Hochmeisters vor-znbeugen, wollten^ sie der Gebühr genügen und den Komthur zuMergentheim Andreas von Grumbach als den zweiten nennen. Insolcher Weise blieb mau nun bis in die ersten Jahrzehnte des 16teuJahrhunderts der alten Ordnung treuH.

War die Bestätigung des Hochmeisters ordnungsmäßig mit Rathseines Kapitels erfolgt, so stellte er für den neuen Deutschmeisterdie an sämmtliche Gebietiger, Beamte nnd Ordensbrüder seiner Val-leien gerichtete, bereits erwähnte Vollmacht aus, die ihn in des Hoch-meisters Namen in seine volle Amtsgewalt einsetzte. Als äußereZeichen dieser seiner Amtsmacht und der ihm ertheilten Bestätigung

') 1->-!§<-r III. 103.

") Namentlich wurde auch noch bei der Wahl des Deutschmeisters Dietrichvon Clee 1515 nach der alten Ordnung verfahren nnd er als der „wegeste undbeste" bezeichnet. Auch auf dem Reichstage zu Augsburg 1518 machte ein Ab-geordneter des Hochmeisters das alte Herkommen wieder geltend.

Boigt, d. Deutsche Orden. I. 11