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1 (1857)
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Meister und der Ballei Koblenz obwaltenden Streites über die Be-setzung dcö dortigen Komthuramtcs und die Entrichtung des Kammer-zinses, der sich über ein halbes Jahrhundert hinzog, denn erst i»,Jahre 1578 kam es in einem Kapitelgespräche zu Heilbronn durchVermittelung mehrer Landkomthure und Komthnre nach genauerPrüfung der beiderseitigen Beweismittel zu dem ansträglichen Be-schlüsse, daß nach dem Tode des von den Ballei-Brüdern zum Land-komthur ernannten und vom Meister bestätigten Reinhards von Me-rode es dem Deutschmeister fortan von sämmtlichen Balleien undKomthnren anheimgestellt sein solle, welchen er zum Landkomthurernennen wolle. Indes; erbot er sich selbst zu der Beschränkung,daß er keinen auswärtigen Ritter zum Landkonithur einer Ballei be-stellen werde, so lange sich in ihr irgend ein zur Bekleidung diesesAmtes geeigneter und würdiger Ordensritter vorfinde').

IV.

Der Deutschmeister.

lieber dem ganzen Orden stand zwar stets als Oberhaupt ei»Hochmeister, denn wie es im OrdenSbuchc hieß: „Alle Ehre des

Ordens und der Seelen Heil und die Kraft des Lebens und derWeg der Gerechtigkeit und die Hut der Zucht hanget an einem gu-ten Hirten und an eines Ordens Haupte" ^). Allein schon in früherZeit machte theils des Hochmeisters öftere Abwesenheit in seine»Deutschen Landen, sein zeitweiliger Aufenthalt im Morgcnlande undin Italien, theils bei seinem Tode die Stellvertretung seines hohenAmtes, sowie die Anordnung einer neuen Meisterwahl, theils auchüberhaupt die nothwcndige nähere Oberaufsicht und Leitung der Der-waltnng der in weiter Ausdehnung immer mehr zunehmenden Or- !densbesitzungen in Deutschland und Italien die Anordnung einesdaselbst stets anwesenden Ober-Verwesers nothwendig. Wie sonachin Aecon die Verwaltung der Ordensgüter im Morgenlande ei»

') Urkunde, dat. Heilbronn 16. April 1578 bei Unvxvr IV. 102.U Ordens-Statut. Gewohnh. IV.