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dcnl'iirg verlangte, die nachgelassenen Kleinodien des LandkomthursKonrad von Kottwitz sollten ihm nach Preußen zugesandt werden,stellte ihm sein Nachfolger warnend vor: die Ballei werde darob beiden kaiserlichen Regenten in große Mißgunst gerathen und erfahrecs der Kaiser selbst, so werde er als Landesfürst und Schutzherrder Ballei mitnichten gestatten, daß solche Kleinodien, so wenig ihrerauch seien, dem Stifte der heil. Frau Elisabeth entwendet würden').
Es mögen auch nachmals noch mehrfache Streitigkeiten ähnlicherArt obgewaltet haben. Man traf daher späterhin in den Ordens-regeln und zwar ausdrücklich auch in den im Jahre 1006 reformir-tcn Statuten die Bestimmung, „daß die Verlasscnschaft jedes Land-komthurö oder Statthalters in den Preußischen und Deutschen Bal-lcieu einem jeweiligen Hoch- und Deutschmeister und seiner Kammerals alleinigem Erben anheimfallen solle." Der Meister JohannEustach von Westernach verzichtete zwar einmal auö besonderer Rück-sicht auf die treuen Dienste des Landkomthnrs von Alten-BiesenEgmond Hnin von Amsterode nach Beschluß eines General-Kapitelszum Nutzen dieser Ballei auf das erwähnte Erbrecht für sich undseine Nachfolger, jedoch mit der Bedingung, daß beim jedesmaligenÄbschcidcn eines Landkomthnrs dem Hoch- und Deutschmeister dieSumme von 1000 Ducaten entrichtet werden solle ^).
Durch des Hochmeisters Albrecht von Brandenburg Austrittaus dem Orden und durch Preußens Umwandlung in ein Herzog-thum traten auch die Landkomthure der vier hochmeisterlichen Kam-mer-Basteien in ein anderes Verhältnis^ znm Deutschmeister als nun-mehrigen Administrator des Hochmeisterthums. Sie hießen zwarfortan noch die Preußischen und bildeten auch immer noch gewisser-maßen eine für sich bestehende Gesammtheit, ohne in die übrigen,die man zum Unterschiede die Deutschen Basteien zu nennen pflegte,aus ihrer bisherigen Stellung völlig überzugehen. Allein demDeutschmeister kamen doch nun als Administrator des Hochmeister-thums in den vier Kammer - Basteien alle hochmeisterlichen, ober-herrlichen Rechte zu. Es traten indeß auch hierüber hie und danoch mancherlei Irrungen ein. Wir erwähnen hier nur des seitMrechts von Brandenburg Abfall vom Orden zwischen dem Deutsch-
st Schreiben des LandkomchurS Christoph von Auer vom I. 1513 >>n Arch.M Königsberg.
> Urkunde, dat. Mergentheim 21. Marz 162ö> bei UneFur IV. 116.