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1 (1857)
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ihm zunächst die Verpflichtungen vor, die er zu übernehmen hatte.Sie lauteten in der Regel dahin: Er müsse vor Allem sich die ge-naueste Kenntniß verschaffen von allen Einkünften und Nutzungensowohl der Ballei im Ganzen, als jegliches ihrer Häuser, desgleichenvon allen jährlich im Landkomthuramte seiner Kammer zufallendenGefällen und was er davon auszurichten, zu bestellen, auf Zehrungu. a. zu verwenden habe. Er solle jährlich dem Deutschmeister oderdessen Bevollmächtigten zu bestimmter Frist redliche Rechnung legenvon seiner Verwaltung, sowie von allen Schulden sowohl der Balleiim Allgemeinen als jedes Hauses besonders; dabei müsse er aus-weisen, wem, wo und auf welche Zeitfrist man Leibgedinge, Wieder-käufe, nöthige Schuld oder wie sie sonst heißen möge, jährlich zuentrichten verpflichtet sei. ES liege ihm ob, in allen Conventen,Häusern, Aemtern und Pflegen ein geordnetes, religiöses Leben undredliches Regiment aufrecht zu halten, auch stets darauf zu achten,daß des Ordens Regeln, Gesetzen und Gewohnheiten allzumal ge-wissenhaft nachgelebt werde. Er solle Güter, Nutzungen, Rentenoder Gefälle in seiner Ballei und von seinen Häusern weder ver-kaufen, vertauschen oder verpfänden, noch in irgend einer Weise ver-ändern oder mit Erbkäufen, Leibgedingen, Wiederkäufen oder Schul-den beschweren ohne des Deutschmeisters und dessen Gebietiger Rathund Mitwissen. Es sei ihm nicht gestattet, eine weltliche Provenue,d. h. eine Pfründe in einem Hause zu verkaufen außer mit Beirathder Gebietiger und des Convents. Alles, was einem Convente zugehört,solle von ihm „unversplittert und unangetastet bleiben." Den Be-fehlen, Verboten, Anordnungen und Weisungen des Deutschmeisterssolle er nach Ausweis der Ordensgesetze jeder Zeit Gehorsam leisten.Sofern ihn dieser oder das Kapitel nach der Gebietiger Rath seinesAmtes entlasse, solle er sich ohne Widerrede gehorsam zeigen undvom Amte ausscheiden').

Die Aufnahme dieser Verpflichtungen verbürgte darauf der neueLandkomthur durch eine urkundliche Versicherung mit dem Ver-sprechen: „Ich soll und will mich auch wider unfern Meister, seineNachfolger und meines Ordens Brüder in keinem Wege behelfenmit Papst, Kaisern, Königen, meinen Freunden, Magen oder andernPersonen, welche sie auch wären, noch sonst mit keiner andern Ge-walt geistliches oder weltliches Standes, sondern von demselben un-

') Nach Archivs-Nachrichten, ^aoxer III. 84.