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Mainz bestätigten die Verleihung, der letztere jedoch mit der Bedin-^ gung, daß dem dortigen Geistlichen ein geziemendes Auskommen an-gewiesen und der zur Kirche gehörige Hof mit allen Zehnten aus-schließlich nur zur Krankenpflege im Hospital verwendet werdensolle'). Wie lange der Orden im Besitz dieses Rechts geblieben,ist ungewiß; wir finden nur, daß im Jahre 1286 in Folge einesTausches mit dem Cistercienser Nonnenkloster Tiefenthal über dasPatronatsrecht zu Wiesbaden Streit entstand, der durch schiedsrich-terlichen Spruch dahin entschieden ward, daß bei Vacanzcn die Prä-sentation des Geistlichen zwischen dem Kloster und dem Komthnr zuMainz abwechselnd geschehen solle-).
Von weit größerer Wichtigkeit für den ganzen Orden war seineAnsiedlung in Koblenz. Dort stand seit dem Jahre 1110 vomErzbischof Bruno von Trier, einem Grafen von Lansfen, gestiftet,> cm KrankenhoSpital"), seit längerer Zeit aber so sehr im Verfall,'daß es seiner ursprünglichen Bestimmung wenig mehr entsprach ').' Da faßte über hundert Jahre später der Erzbischof Dietrich von; ' Trier, ein Graf von Wied, den Gedanken, die milde Stiftung zu' ihrem wohlthätigen Zweck zurückzuführen. Er überwies im Jahre. . 1216 „zur Ehre der heiligen Jungfrau und zur Hülfe für das hei-^ lige Land" das Hospital mit Zustimmung des Kapitels von S.Florin, an dessen Kirche es lag, mit allen seinen Einkünften undBesitzungen den Ritterbrüdern des Deutschen Ordens, mit der Ver-pflichtung der fernern sorgsamen Armen- und Krankenpflege, zugleichauch mit der Bestimmung, daß das genannte Kapitel fortan stetsdie Brüderschaft im Ordenshanse haben und wenn einer der Stifts-Herren eine Pilgerfahrt ins heil. Land unternehmen werde, er aufsein Verlangen in einem anständigen Orte ausgenommen und ehren-voll gehalten werden solle; desgleichen solle einem Stiftsbrnder S.Florins, wenn er erkranke und eS verlange, im Hospital ein an-ständiges Gemach eingeränmt und geziemende Verpflegung gewährtwerden H.. Mit diesen und einigen anderweitigen Bestimmungen be-
') Die erzbischöfliche Bestätigung vom I. 1218 bei Vudon. 1. 457.
') Ondsu. IV. 956. d-rexer I. 92.h Oüiitliei' 6ed. dffdom. UIieno-bloseIIu.n. I. 166, II. 65.
0 Es heißt: 6um domns Iiospitalis in Oonklnentiu 1» iaeturrnn et dis-xorsiouem rerum Ire psr^siidoreums eto.
düntlisr II. 121. IIenires 22 - 24. Das Lrigiual der Urkundeim Arch. zu Koblenz hat das I. 1206. Dies ist offenbar ein Schreibfehler, dennBvigt, d. Deutsche Orden, t. 5