von dem ihn niemand verdrängen kann. — Um so mehrwird dieses Eigcnthum geliebt, wenn es achtes Eigen-thum ist, welches die Lateiner des Mittelalters mit demNamen ^clvocatis bezeichnen, das nämlich in keiner Ab-hängigkeit von einem andern Grundeigenthum steht, undmit dem die Schöffenbarkeit auf den Landtagen verknüpftist, so wie das Jagdrecht. Eine der größten Maaßregelnder Nationalversammlung war das Gesetz, das den ge-summten Ackerboden von Frankreich in achtes Eigenthumverwandelte, und ihn aller Bande entließ, in die er infrüher» Jahrhunderte» verflochten worden. Das linkeRheinufcr, so an dieser Gesetzgebung Theil genommen,verdankt ihm seinen hohe» Wohlstand.
Wenn in einem Lande, wo der gesammte Ackerbodenadeliger Natur ist, der Preis desselben sinkt, so ist dasein Zeichen, daß entweder die Sicherheit der Personenund des Eigenthums ungewiß, oder aber, daß die Grund-steuern bis auf eine Höhe gespannt sind, wo sie aufhö-ren alS Consumtionssteuern zu wirken. Seit i8is ist aberder Boden am Rheine in einem steten Steigen gewesen,wie solches die große Menge Domänenverkäufe aus-weisen. . . . t
Wenn in einem Lande, wo der Boden völlig freyist, dieser in seinem Werthe steigt, so ist dieses ein Zei-chen, daß der Landmann wohlhabend ist. Ist aber derLandmann wohlhabend, dann eben wirken die Grund-steuern wie eine Consumtionsstener, da der Landmannnun verkaufen kann, wenn es ihm genehm ist, und erbefindet sich gerade in demselben Falle mit jedem andernKanfmanne, der, sobald er verkaufen kann, wenn es