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Die erste dieser Bedingungen, die gleichförmige Ver-thcilung, fände Statt, eben weil ein Cataster vorhandenwäre.
Die zweyte: daß die Grundsteuer eine ge-wisse Grenze nicht überstiege, würde auch wohlStatt finden. Wenigstens im preußischen Staate, der,ungeachtet seiner großen Kriegseinrichtung, verhältniß-maßig die geringsten Ausgaben hat. (Wegen der großenSparsamkeit des Hofes.)
Sobald aber die Grundsteuer eine Gewerbesteuer wird,so ist gegen ihre Höhe nichts zu erinnern, da sie dannals eine Consumtionssteuer wirkt, die der Cvnsument be-zahlt und die der Bauer nur verschießt.