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Ueber Preußens Geldhaushalt und neues Steuersystem
Entstehung
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steuer im Jahr 1819 ein Kapital trifft, was doppelt sogroß ist, als das vom Jahr 1719, wenn man auch diedamalige Steuerfreyheit des Adels nicht in Betracht zieht.

Hieraus folgt nun zwar nicht, daß man noch ein-mal so viel erheben kann, denn ein Bauer, dessen Hausund dessen Waldungen in der Steuer nicht mit angeschla-gen sind, kann mehr von seinem Ackerlande geben, alsein anderer, der auch von seinem Hause und von seinenWaldungen noch bezahlen muß da bey demselbenManne das eine Besitzthum, das nichts gibt, das andereübertragen hilft, das zu viel gibt.

Dasselbe gilt von den vielen freyen Ländereyen inden Herzogthümern Berg und Jülich, so schon im Jahr1719 durch Kauf in die Hände von Bauern gegangenwaren, wo nun diejenigen, so viele steuerfreye Mor-gen besaßen, leichter eine hohe Grundsteuer von ihrensteuerbaren Morgen beybringen konnten, wie die, sogar keine steuerfreyen Morgen besaßen, da jene diese über-trugen.

Allein das folgt ganz unbestritten aus dem Angeführ-ten: daß die Grundsteuer, indem sie jegliches unbeweg-liche Eigenthum trifft, und die Häuser wie das Acker-land, und die Wiesen wie die Waldungen, sich viel gleich-förmiger über das ganze Land und alle Steuernden ver-theilt, als dieses im Jahr 1719 der Fall war.

Jede gleichförmig vertheilte Grundsteuer wirkt aber,so lange sie eine gewisse Höhe nicht übersteigt, als eineGewerbesteuer, die auf die Fabrikation der Lebens-mittel gelegt ist, und die das mit jeder andern Consum-