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sie für den Staat erhoben, auch noch etwas für sich-er-hoben, dieses haben wir auch in andern Zweigen der Ver-waltung gesehen, z. V. bey dem Enregistrement und selbstbey der Erhebung der Grundsteuer, wo der Empfänger,wenn er zehn Franken erhoben, nicht <Ux, sondern §ixIl-Lucs in die Quittung schrieb, sobald er sah, daß derBauer kein Französisch lesen konnte und keine Zeugen ge-genwärtig waren. — Diese Betrügereycn waren bey allenAbgaben, und wenn man eine deswegen hätte abschaffenwollen, so hatte man sie alle abschaffen müssen.
Dann klagten die Wirrhe: sie wüßten nie, wie vielsie zu bezahlen hätten, da sie die Rechnung der Regic-beamten nicht begriffen, und diese bald mehr, bald we-niger von ihnen forderten. Diese Klage rührt zum Theilvon der großen Gelehrsamkeit her, so die Regie in ihrRechenwesen gebracht, das so verwickelt war, wie ein(lonipto ä'cil'llre, so jeder Maire von seinem Gemeinde-Haushalt aufstellen sollte, und die auch eben wegen ihrerGelehrsamkeit unter 100 Mairen von so gar nicht be-griffen wurde. Zum Theil rührte es aber von dem öf-ter» Verändern der Vorschriften der Generaldirektivn her,die, so wie sie einen Fehler ausfand, solchen durch eineneue Verordnung zu verbessern suchte. Schon im Jahre1813 bildeten die Verordnungen über die vereinigten Rechteeine Sammlung von sechs starken und sehr enggedrucktenDktavbändcn. Und obgleich in diesen alles systematischgeordnet war, und in ihnen durchaus die Klarheit derfranzösischen Geschäftssprache herrschte, so gehört dochein eigenes Studium dazu, um zu wissen, was nun wirk-lich jetzt noch als bestehend und was als abgeschaffc zu