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Ueber Preußens Geldhaushalt und neues Steuersystem
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in Berührung kommt, indem alle Privatpersonen gleich vonAnfang ausgeschiedcn sind. Dann rreffen wir zweytensbey unserer Steuer gerade ein doppelt so großes Kapital,weil wir denjenigen Preis der Getränke besteuern, dender Wirlh von seinen Gästen nimmt. Von einer BouleilleWein, die er für 4 Franken verkauft, bezahlt er uns1 Frank, wenn die Steuer 25 p. C. beträgt. (Auf die-sen Sah kam sie 1812.)

Die preußische Getränkesteuer hingegen faßt die Ge-tränke bey ihrer Fabrikation. Sie besteuert dadurch dieganze Nation, und alle, die Getränke brauchen, tragenzu ihr be», auch wenn sie solche nicht im Wirthshause,sondern in ihre» Privathäuscrn genießen. Dieser Steuerkann sich also niemand entziehen, auch wenn er häuslichlebt, und den Wein, den andere im Wirthshause trin-ken, im Kreise seiner Familie genießt.

Dagegen hat sie aber von der andern Seite nunwieder so niedrige Sätze, daß der Preis der Getränkedadurch wenig erhöhet wird. Sie wird daher auch weni-ger cinrragen, besonders da sie ein viel kleineres Kapitaltrifft, indem sie die Getränke bey der Fabrikation be-steuert.

Beym Bier, dem allgemeinen Getränke des Volks,beträgt sie bey einem Gebräue, von dem 1812 etwa25 Rthlr. bezahlt wurden, etwa 8 Rthlr. So sagen dieWirthe.

Beym Branntewein, wo 1813 vom Maaß 17 Stü-ber bezahlt wurden, beträgt sie, nach der Angabe wohl-unterrichteter Vranntcweilibrenner, 4 L Stüber auf daöMaaß.