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trafen, wie die jetzigen, waren damals unbekannt. —Dieses war der Zustand der Gesellschaft !m i4ten undI5ten Jal,rhu»dert. Die Reichsstenern wurde» ebenfalls,wenn welche Statt fanden, auf diesem Wege beygebracht,allein sie waren noch nicht jährlich, sonder» immer für-außerordentliche Falle — als Türkensteuer, Römermo-nate.ausgeschrieben.
Als im sechszehnten Jahrhundert sich die Landesho-heit immer mehr entwickelte, als im Reichsabschiede von1555 beständige Reichssteuern beschlossen wurden, so ent-wickelten sich auch überall die jährlichen Landtage, undes entstand ein Land und eine Landschaft und ein Landes-herr in der jetzigen Bedeutung des Worts.
Die Reichssteuern sammelte der Landesherr ein, undsandte sie in die hierzu bestimmten Legestädte.
Die Landessteuern sammelte er ebenfalls ein, undverwendete sie zur Unterhaltung der stehenden Soldaten,so in dieser Periode aufkamen. Die städtischen Steuernsammelten die Städte selber ein, und verwendeten sie fürdie Bedürfnisse ihres kleinen Staates, für Schuldenzah-lung, Schulen, öffentliche Bauten u. s. w.
Diese drey Steuern, so in jeder Stadt erhoben wur-den, nämlich die für Reichsbedürfnisse, für Landesbcdürf-nisse und für städtische Bedürfnisse, wurden als eine ein-zige Gesammtsteuer erhoben und dann unter die dreyStaatssysieme vertheilt, so hierauf Anspruch hatten.
Die Landeshoheit, die von dieser Steuer einen sobeträchtlichen Antheil erhielt, suchte bald in den Besitzderselben zu kommen und sie selber zu erheben. Es gingdamals gerade wie in unfern Tagen. Wenn eine Stadt