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Die Besteuerung des Fleisches und desGemahls.
haben schon oben bemerkt, daß es wahrscheinlich ist,daß noch eine Besteuerung des Fleisches und des Gemahlswerde verordnet werden. Wenigstens scheint dieses ausder Einleitung zu dem dritten Gesetze vom 8. Febr. 1819hervorzugehen.
Mit diesen beyden Steuern wäre dann nun das neueSteuersystem vollendet, wenigstens in seinen Hauptmassen.Alles spätere wäre dann blos Ausfeilung und Verbesse-rung der einzelnen Bestimmungen, so wie die Erfahrungsolche als nothwendig oder als zweckmäßig angibt.
Die Besteuerung des Fleisches besteht in den altenProvinzen unter dem Namen Schlachtsteuer. Auch ist siein dem Gesetz vom 8. Februar, da wo sie besteht, bey-behalten worden.
Sie ist zweckmäßig, da sie besonders die vornehme-ren Stände betrifft, weil diese das meiste Fleisch ver-zehren. Die mittleren Stände verzehren wenig Fleischund die untern fast gar keins, da sie es nur an Sonn-