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Der Eymer hat 60 Quart und ist — Z Ohm Cöll-nisch, so 52 Maaß oder 56 Schenkmaaß hat. Ei» Quartist also nur um etwas weniges kleiner als eine CöllnischeSchenkmaaß.
Die Steuer wird erst 6 Monate nach der Weinlesebezahlt. Doch muß der Weinbauer sie früher bezahlen,wenn er die Halste seiner Crescenz früher verkauft.
In ganz schlechten Weinjahren wird die Moststeuergar nicht bezahlt. — Ihre Bezahlung findet erst dannStatt, wenn nach dem Ausdrucke der Winzer: ein sechs-tel Herbst gemacht wird.
Die Abgabe auf die getrockneten Tabacksblätter be-tragt i Thaler auf den Centner. — Diese Steuer brauchteben so wie beym Weinmöste erst 6 Monate nach derErndte vom Eigenthümer entrichtet zu werden. Obgleichfrüher, wenn er die Blätter früher verkauft.
Kleine Labackspflanzungen zum eigenen Gebrauchesind völlig frey, wenn sie geringer sind als s Quadrat-ruthen.
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Dieses sind die Hauptbestimmungen des Gesetzes vom8. Februar 1819.
Wenn man dieses Gesetz aufmerksam durchliest, sosieht man, daß in ihm ein gewisser Geist der Milde vor-herrschend ist, — eben so wie in dem vom 26. May,und daß man nichts von dem herben und strengfiskali-schen findet, was in der französischen Gesetzgebung überdie Verbrauchsteuern das eigentliche innerste Princip war.
Wenn es daher auch in Nebenbestimmungen nochmancherlei) Fehler haben mag, so halte ich es doch für