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ländische Maaren begonnen, so das Gesetz vom 26. May
1818 angeordnet, aber noch nicht die ans inländische Er-zeugnisse, als Wein, Bier, Brannrewein und Taback,deren Versteuerung erst durch das Gesetz vom 8. Februar
1819 festgestellt wurde.
Zwar waren in den 48 Millionen die Kosten desHofhalts nicht mit begriffen. Allein es ist bekannt, daßdiese nicht über i Million betragen, va der König diePracht nicht liebt, sonder» sein Glück in einer wohlha-benden Häuslichkeit findet (Oomlorie^, wie es die Eng-länder nennen), so von eitlem Prunke wie von kleinlicherSparsamkeit gleich weit entfernt ist.
Und obgleich die Kosten von 1 Million für den Hof-staat zu geringe sind, als daß man solche als einen fest-stehenden Artikel ins Budget nehmen könnte, da ein an-derer Fürst vielleicht wieder andere Neigungen hat, sowerden wir doch finden, daß die Einnahme auch selbstdann noch hinreichen würde, wenn der König, statt vondem Ertrage der Domänen seines Hauses nur i Millionfür die Unterhaltung seines Hofstaates zu nehmen, fürdiese Unterhaltung 4 Millionen nähme, so wie wir sol-ches bey der Aufstellung des Budgets in der ersten Ab-theilung angenommen haben.
Was die preußischen Finanzen immer aufrecht er-halten hat und immer aufrecht erhalten wird, das ist diegroße Sparsamkeit des regierenden Hauses. — Hier-durch werden wieder viele Fehler gut gemacht, so in derKostbarkeit der Kriegseinrichtung und in der Kostbarkeitder Verwaltung liegen. — Wenn auch die Bezirks-Re-gierungen , wie im ersten Abschnitte gezeigt worden, ganz