Gasbehälter. Gasometer.
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nen Metallgewebe füllt, und diese Röhre dann, wie EFzeigt, zwischen dem Hahn und der schmalen Ableitungsrohreanschraubt. Ich machte den Versuch, in der weiten Oeff-nung dieser Röhre die Knallluft anzuzünden, ohne dafssich die Explosion nach Innen mittheilte. — Dieses In-strument hat inzwischen nur geringe Anwendbarkeit; dieFlamme darf nur sehr klein sein, und wirkt folglich nurauf kleine Quantitäten; denn vermehrt man das Ausströmendes Gases, so wird die Flamme gänzlich ausgeblasen.
Die Anwendung eines Strahles von Wasserstoffgas undSauerstoffgas, die jedes für sich besonders und neben einan-der ausgeblasen und angezündet werden, ist zuerst von demAmerikaner Hare vorgeschlagen und ausgeführt, und Ver-suche damit von Smith in einem amerikanischen Journalbekannt gemacht worden. Es glückte Smith auf diesedurchaus gefahrlose Art fast alle die Substanzen zu schmel-zen, die mit Newmann’s Gebläse schmelzbar sind. Nach-dem aber D a vy entdeckt hatte, dafs die Detonation brenn-barer Gase durch abkühlende Media, wie Drathgewebeund feine Röhren, unterbrochen werden kann (s. Lampe,Davy’s Sicherheitslampe), schlug man zu diesem End-zweck die Knallluft vor, und fand, dals sie auch in com-primirtem Zustand anwendbar ist, und ohne dafs sich ingewöhnlichen Fällen die Entzündung durch die feinen Röh-ren dem übrigen Gase mittheilt.
Brooke schlug zuerst vor, comprimirtes Sauerstoffgasanzuwenden, und der Instrumentenmacher Newmannwagte zuerst den Versuch, hierzu Knallluft zu nehmen.
Gasometer , — sollte eigentlich ein zum Messenvon Gasvolumen bestimmtes Instrument bedeuten, alleinda man auf die meisten Gasbehälter eine Maafs-Einthei-lung zu setzen pflegte, so ist das Wort nun mit Gasbe-hälter fast synonym geworden. Ein eigentliches Gasometersoll ein ganz kleines Maafs-Instrument sein, allein diesepflegt man nicht mit diesem Namen zu belegen. Der imvorhergehenden Artikel beschriebene Gasbehälter aus Ku-pferblech kann ein Gasometer werden, wenn man die Glas-röhre mit einer Scale versieht, welche die GasquantitätIV. 56