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Grundsätze der Volkswirthschaftslehre
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der Ausfuhrgegcnstandc können dagegen mir so lange einen dasgewöhnliche Maaß übersteigenden Gewinn genießen, als der Ab-satz im Steigen ist.

(a) Es giebt jetzt wenige Völker mehr, die sich ganz passiv im auswärti-gen Handel verhielte»; doch geben die Chinesen im Verhältnis, zuden Europäern ein Beispiel hievon.

(-) Wer eine Sendung in ein anderes Land gemacht hat, kaust daselbstmeistens sogleich für den Erlös fremde Maaren ein, schon damit dasSchiff nicht leer zurückgehen muß. Wenn englische Kaufleule Baum-wollen- und Stahlwaarcn nach Spanien schicken, dort Weine undOelc kaufen, diese in Schweden abseben und erst hier, oder vollendsin einem vierten Lande, die zur Einfuhr nach England bestimmtenDinge kaufen, so wird dies, Geschäft als eine besondere Art des Aus-und Einfuhrhandels angesehen (Smith, II, I5l), die man denindirecten oder umschwcifigen Consumtionshandcl ge-nannt hat, Kraus, Staatsw. III, 215. Vgl. §.412 («). Genau be-trachtet ist dies, eine Verbindung zweier ungleichartiger Unterneh-mungen, denn das Einkäufen spanischer Producte, um sie in Schwe-den zu verkaufen, gehört dem Zwischenhandel an.

(u) Die Preise der Maaren können in verschiedenen Länder» so sehr voneinander abweichcn, daß die ersten Handclsuntcrnehmungen reicheFrüchte bringen, nur werden meistens durch das Mitwcrbcn diePreise in dem einen Lande allmälig so weit erhöht, in dem anderenaber um soviel erniedriget, daß sie fast nur noch um den Betrag derTransportkosten verschieden sind. Die anfängliche Prcisverschicden-hcit ist desto größer, je weniger die beiden Länder in der Bildungund der Richtung der Gewerbe einander ähnlich sind. — In eineramtlichen Bekanntmachung des russischen Senates von 1775 wur-den die Verkaufspreise von 28 russischen Ausfuhrartikeln zu Con-stantinopel und die sämmtlichcn Kosten angegeben, und cs ergab sich,daß im Durchschnitte ein Gewinn von 24 Proc. für den Kaufmannübrig blleb, s. v. P ey ssone l, Verfass, des Handels auf dem schwar-zen Meere, übers, von Cuhn, S. 380 (Leipz. 1788).

§. 417 .

Kein Volk kann die Vorthcile des Aus- und Einfuhrhandclsgenießen, ohne sich zugleich manchen Gefahren auszusetzcn. Un-terbrechungen des Verkehrs zwischen den Völkern werden sowohldurch Kriege, als durch Maaßrcgeln der Regierungen veranlaßt,auch wird nicht selten ein Volk durch ein anderes, welches dieStofsarbeitcn mit noch besserem Erfolge zu betreiben ansangt,aus seinem Absätze verdrängt. Wenn die für die Ausfuhr arbei-tenden Gewcrbszweigc ins Stocken gerathen, so treten wenigstensfür den Augenblick empfindliche Störungen des Wohlstandes ein,Eapitalc und Arbeiter werden außer Thätigkeit gesetzt und cs

Rau, polit. Oekon. Sie Ausg, I. Jg