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§. 306.
Die Geschäfte, welche eine Bank mit Hülfe ihrer Scheinebetreibt, dürfen nicht wohl eigentliche Handclsuntcrnchmungcnsein, weil bei solchen die Gefahr von Verlusten unvermeidlich ist,deren bloße Möglichkeit schon den Credit der Bank schwachenmüßte, sowie auch eine Bank in diesem Falle ein zu furchtbarerMitwerbcr der einzelnen Kaufleute sein würde. Die gewöhnlichenAnwendungen der Bankscheine («) sind i)Discontircn vonWechseln (Z. 288), wobei man darauf zu sehen hat, daß aufjedem Wechsel wohlbekannte und sichere Personen als Bcthciligtegenannt sind. 2) Darleihen gegen gehörige Sicherheit. Aufblos persönlichen Credit kann eine Anstalt, die durch verantwort-liche Vorsteher verwalket wirb und keine Gefahr laufen soll, nichtleihen, cs muß daher immer ein hinreichend sicheres Faustpfandoder eine Hypothek oder eine Bürgschaft vorhanden sein, undman darf bei solchen verpfändeten Gegenständen, deren Preissich öfter ändert, nicht bis auf den vollen Betrag leihen (/,).Am zweckmäßigsten sind Vorschüsse auf rohe edle Metalle undauf sichere inländische Schuldurkunden, z. B. Acticn, Staats-obligationen, aber nicht auf Waarcnvorräthe (e).
(a) Man hat hiernach Disco» ko und Leihbanken unterschieden, oftaber werden beide Geschäfte von einer und derselben Bank getrie-ben. — Ucbrigcns kan» auch ein Theit des baaren Vorrathes, wennman ihn auf kurze Zeit für entbehrlich halten darf, zu diesen Ge-schäften angewendet werden, und bei einigen Banken geschehen dieseblos mit Münze, s. §. 3l7 (/') und (t), vgl. §. 30 t («).
(ö) Die Zettelbankcn führen gewöhnlich ebenso wie die Bankhäuser of-fene oder laufende Rechnungen (Conti correnl!) für die mitihnen in Verbindung stehenden Personen, welche dann, wenn ihneneine Zahlung vorkommt, nur eine Anweisung auf die Bank aus-zustellcn brauchen. Hier sind 2 Fälle zu unterscheiden; l) die Bankbezahlt nur bis auf den Betrag der von dem Inhaber einer sol-chen Rechnung hinterlegten Summe; dieß nennt man bisweilenDeposit engeschüft; 2) sie zahlt auch vorschußweise für sicherePersonen, welche von Zeit zu Zeit die für sie bezahlten Summenmit Zinsen erstatten, wie bei den schottischen Banken §. 313 (r).Vgl. §. 292 n. Diejenigen, welche solche Coutocorrente bei der Bankhaben, können einander sehr leicht Zahlungen durch Ab- und Zu-schreiben bei der Bank machen, wie bei den reinen Umschreibeban-ken, s. Z. 285 (et).
<c) Andere weniger häufige, nur unter besonderen Umständen vorkom-mende Geschäfte der Zettelbanken sind 1) Zahlungen für Einzelne