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bcn, aber dann muß dem letzteren auf irgend eine Weise Vergü-tung gegeben werden, welches geschehen kann l) durch Sendungvon Münze, 2) durch Rcmittirung eines gekauften Wechsels,Z) durch Warensendungen, welche ein von dein ersten Geschäfteverschiedenes zweites, nämlich einen Kauf, voraussetzen.
§. 288.
Die Wechsel sind wegen der Wohlfeilheit und Schnelligkeitder Versendung für die Kauflcutc ein sehr vorthcilhaftes Mittel,Zahlungen an anderen Orten zu bewirken; ihre Einführung hatdie Ausdehnung des Verkehrs sehr erleichtert (/,), indeß dürfensie doch nicht als eine Art des Geldes betrachtet werden; sickönnen die Stelle der Münze nur höchst unvollkommen vertre-ten, weil sie nicht leicht und häufig umzulaufen vermögen unddcßhalb öfter, gleich den Maaren, mit Geld gekauft, als zurVergütung von Waarenkäufen gebraucht werden. Dicß rührtvon folgenden Umständen her: 1) Wer nicht eine oder mehrereder in einem Wechsel benannten Personen als zuverlässig kennt,der ist wenig geneigt, denselben an Zahlungsstatt anzunehmen,auch liegt ein Abhaltungsgrund für viele Menschen in der Strengedes Wcchsclrcchtes; aus diesen Ursachen finden Wechsel größtcn-theils nur unter Kaufleuten Anwendung. 2) Die Ucbertragungeines Wechsels muß schriftlich auf der Rückseite des Blattes aus-gedrückt werden (Indossament, vlu1o88omvnt), was eben-falls eine Unbequemlichkeit ist. 3) Wechsel, welche eine von demTage der Ausstellung an laufende Verfallzeit haben (S), oderauf einen bestimmten Zeitpunkt, z. B. eine Messe, gestellt sind,gewähren nur bis zum Eintritte dieser Zeit volle Sicherheit;andere, deren Vcrfallzeit sich nach dem Tage der Vorlegung beidem Beauftragten (Präsentation) richtet, werden doch auch nichtgerne lange nach der Ausstellung angenommen, wenn man nichtgenau weiß, daß in den Verhältnissen der bethciligtcn Personenin der Zwischenzeit keine Veränderung cingctretcn ist. 4) Wech-sel tragen zwar keine Zinsen, geben aber einen denselben ähn-lichen Vorthcil, weil derjenige, welcher einen Wechsel einige Zeitvor dem Verfalltage ankauft, ihn nicht ganz für voll bezahlt,sondern ungefähr so viel abzicht, als die Zinsen für die Zwischen-zeit betragen würden. Dieser Abzug heißt Diskonto, Wech-
Rau, polit. Oekon. Sie Ausg. I. 24