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Grundsätze der Volkswirthschaftslehre
Entstehung
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inan den Gegenwerts) sogleich erstatten müßte («), und dießzeigt sich nicht blos in den förmlichen Anleihen, bei welchen derKredit Leihvertranen heißt, sondern auch bei mancherlei an-deren Vertragen, z. B. bei Kaufen mit kürzerer oder längererFrist zur -Bezahlung des Kaufschillings, bei Pachtungen, Miethcnund oergl. Die Beweggründe, aus denen der Eine dcmAndcrcn einegewisse Gütermenge auf bestimmte Zeit anvcrtraut, sind manch-faltiger Art und liegen gewöhnlich im Vorthcile beider (S). DieGrundlage des Kredits ist die Uebcrzcugung des Gläubigers, daßer vertragsmäßig werde befriediget werden; dazu wird voraus-gesetzt, daß der Schuldner seine Verbindlichkeit zu erfüllen nichtblos Willens, sondern auch fähig sei, daß also in der erstenBeziehung seine moralischen und geistigen Eigenschaften, in derzweiten sein Vermögcnszustand und seine Erwcrbsart keine Be-sorgnisse erwecken (e). Ans diesen Gründen ist der Credit derEinzelnen nothwcndig sehr ungleicb; in einem ganzen Lande wirder desto größer sein, je mehr der herrschende sittliche Geist, diewirthschaftlichcn Gewohnheiten und die Güte der Rechtspflegeden Gläubigern im Allgemeinen Sicherheit gewähren, §. 22ö.226.

(a) Ncbenius, Der öffcntl. Credit, I, I.

(ä) Bisweilen wird auch die Gegenleistung von äußeren Ereignissenbedingt, z. B. bei Versicherungsanstalten von dem Eintreten einesUnfalles.

(o) Das Wesen des Kredits besteht darin, daß man statt einer gegen-wärtigen Leistung des Zahlungspflichtigen sich mit der Wahrschein-lichkeit einer künftigen begnügt. Jnsoferne diese Wahrscheinlichkeitaus den persönlichen Verhältnissen des Schuldners hergeleitet wird,ist der Credit ein persönlicher. Bei Darleihen auf ein voll-gültiges Unterpfand ist kein Credit der Person nöthig, weil eshier auf keine Wahrscheinlichkeit, auf kein Vertrauen mehr an-kommt. Diese vollkommene, den Credit ausschließende Sicherheitfindet sich bei Faustpfändern, aber nicht immer ganz bei Hypothe-ken, weil dem Gläubiger noch immer der Zweifel bleiben kann,ob die Taxe des verpfändeten Grundstücks richtig ist, und ob imFalle eines erzwungenen Verkaufs so viel gelöst werden kann, alsdie Forderung beträgt (was selbst bei einer doppelt hohen Tax-summe öfters nicht geschieht), weil ferner der Gläubiger meistensnicht geneigt ist, das verpfändete Grundstück oder Gebäude selbstzu übernehmen und in jedem Falle sich scheut, in einen Concursdes Schuldners verwickelt zu werden. Den auf Pfandrechte gestütz-ten Credit, der einem gewissen verpfändeten Vermögen bei einer